[6] "… I. Das BG hat ausgeführt, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Kl. sei nicht während der vereinbarten Versicherungszeit eingetreten; es könne daher dahinstehen, ob der Bekl. die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30.11.2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30.11.2012 nicht eingetreten. Die “Beamtenklausel‘ in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufungsunfähigkeit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Kl. in den Ruhestand sei gem. der Versetzungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30.11.2012 erfolgt. …"
[8] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
[9] 1. Die Leistungspflicht des Bekl. aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 S. 1 BUZ 2005 B voraus, dass der Versicherte “während der Dauer‘ der Zusatzversicherung berufsunfähig i.S.d. Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das BG festgestellt, dass die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des 30.11.2012 endete. Der “Ablauf‘ des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. MüKo-VVG/Fausten, 2. Aufl., § 10 Rn 6; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 10 Rn 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG).
[10] 2. Entgegen der Auffassung des BG ist aber die Berufsunfähigkeit der Kl. als Versicherungsfall am 30.11.2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten. Wird ein versicherter Beamter “mit Ablauf‘ eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.
[11] a) Noch zutreffend ist das BG davon ausgegangen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 37, 38 … ).
[12] aa) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senat VersR 2016, 720 Rn 15; BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).
[13] bb) (1) Ein solcher VN wird der Klausel zunächst entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten Beamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann daher der Zeitpunkt sein, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen wird. Solange sich der Bescheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der Behörde ohne Außenwirkung (vgl. BVerwGE 55, 212, 214 [juris Rn 17]; BVerwGE 29, 321, 323 [juris Rn 8]). Verwaltungsakte werden erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffenen äußerlich wirksam, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
[14] (2) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person “in den Ruhestand versetzt wird‘, sowohl die Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch diese Verfügung verstehen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., F Rn 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zuletzt genannte Bedeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der Bekanntgabe der Verfügung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Versetzungsverfügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor bestehende Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt und der Status des Beamten geändert (vgl. Knoke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 36 LBG Rn 9 (Stand: Januar 2013)).
[15] (3) Der verständige VN wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den Blick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senat VersR 2012, 1149 Rn 21). Mit sog. Beamtenklauseln kann der VR eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senat VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn 30] … ); nach diesen Klauseln “gilt‘ die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand “auch‘ als vollständige Berufsunfähigkeit. … Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B geht darüber noch hinaus und lässt den Versicherungsfal...