§ 29a OWiG bezweckt, dem Täter oder dem Dritten die Vorteile einer Ordnungswidrigkeit zu entziehen. Daher bestimmt § 29a Abs. 1 OWiG, dass die Einziehung eines Geldbetrags bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht, wenn der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt hat. § 29a Abs. 5 OWiG normiert, dass die Einziehung – nur – dann selbstständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Voraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung gerichtete selbstständige Verfahren ist die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Bußgeldverfahrens.[32]

Dies bedeutet, dass ein Bescheid nicht ergehen darf, wenn gegen die Verantwortlichen bereits ein Bußgeldverfahren durchgeführt und mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendet wurde. § 29a Abs. 5 OWiG bewirkt damit ein Verfahrenshindernis für eine Einziehungsanordnung im selbstständigen Verfahren. In der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt ist, wer genau als "Täter" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist:[33] In Betracht käme etwa bei einer Überschreitung des Gesamtgewichts bei Lkw-Transportfahrten der Lkw-Fahrer oder der Geschäftsführer, der dies angeordnet oder zugelassen haben soll. Würde man den Lkw-Fahrer als Täter ansehen, so dürfte ein isoliertes Einziehungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn der Lkw-Fahrer bereits rechtskräftig wegen der zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeit verurteilt wurde.

Das OLG Koblenz hat zu dieser Thematik eindrucksvoll mit Beschluss vom 4.4.2017[34] ausgeführt, dass nicht offenbleiben könne, ob Verfahren gegen die Geschäftsführer oder auch ein Verfahren auf Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG eingestellt oder erst gar nicht erst eingeleitet wurden. Das OLG hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, da in Verfalls- oder neuerdings Einziehungsanordnungen oftmals der Tatvorwurf in sachlicher Hinsicht nicht ausreichend von anderen prozessualen Sachverhalten abgegrenzt wird. Häufig bleibt offen, welcher Lebensvorgang – Handlungen der Fahrzeugführer oder der Geschäftsführer – erfasst und geahndet werde.[35] Die Entscheidung erging zwar zeitlich vor der Reform des § 29a OWiG, ist aber auf die Einziehung übertragbar, da Abs. 4 a.F. wörtlich unverändert zu Abs. 5 geworden ist.

[32] RGSt 65, 176; BGHSt 21, 55, 56 = NJW 1966, 1276; OLG Hamburg wistra 1997, 72; Meyer-Goßner, StPO, Vorbemerkung § 430, Rn 5, u. § 440 Rn 6.
[33] Gürtler, in: Göhler, § 29a OWiG Rn 29, Fromm zfs 2009, 532 ff.
[34] 2 OWi 4 SsBs 82/16, BeckRS 2017, 109137.
[35] OLG Koblenz, a.a.O.

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