" … Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Die Bekl. rügt zu Recht, dass das LG dem Kl. Zinsen aus dem Schmerzensgeldbetrag auch für den Zeitraum bis zum 31.11.2011 zuerkannt hat. Der Anspruch auf Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsen ist verjährt. Entgegen der Ansicht des LG beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern bereits mit der Rechtshängigkeit der Hauptforderung zu laufen."
Für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 30.1.2015 schuldet die Bekl. allerdings Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 EUR und nicht nur aus 10.000 EUR. Abzgl. der geleisteten Zahlung der Bekl. bleibt daher ein restlicher Zinsanspruch i.H.v. 1.408,07 EUR. Insoweit unterliegt die Berufung der Zurückweisung.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2011 sind die Zinsansprüche verjährt. Insoweit hat die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung Erfolg. Sowohl der Anspruch auf Verzugszinsen als auch der Anspruch auf Prozesszinsen sind im Jahr 2008 entstanden. Sie unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung war damit mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten.
a) Ansprüche auf Nebenleistungen, wie insbesondere Zinsen, sind hinsichtlich des Verjährungsbeginns, der Dauer der Verjährung, der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung von der Verjährung des Hauptanspruchs unabhängig. Sie verjähren nur gem. § 217 BGB spätestens mit dem Hauptanspruch (vgl. Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., § 217 Rn 1).
Für den Anspruch auf vertragliche oder gesetzliche Zinsen gilt die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 195 Rn 5).
b) Der Senat kann der Auffassung des LG, dass der Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung entsteht, mit der Folge, dass die Verjährung hier erst mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen hätte, nicht folgen.
aa) Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anspruch ist dann entstanden, sobald er im Wege einer Klage erstmals geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 55, 340). Der Anspruch muss grds. fällig sein. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Berechtigte diesen Anspruch auch bereits beziffern kann (vgl. BGHZ 79, 178).
bb) Gem. § 291 S. 1 Hs. 1 BGB hat der Schuldner einer Geldschuld diese von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Damit wird eine materielle Wirkung der Rechtshängigkeit, nämlich die Verpflichtung des Geldschuldners, Prozesszinsen zu zahlen, begründet. Prozesszinsen sind, da sie den Verzug des Schuldners nicht voraussetzen, kein Unterfall der Verzugszinsen. Sie knüpfen nicht an den Leistungsaustausch an, sondern bedeuten einen Risikozuschlag, den der Schuldner zu entrichten hat, wenn er sich auf einen Prozess einlässt und unterliegt (BGH NJW-RR 2013, 825).
Der Anspruch auf Prozesszinsen stellt wie der Anspruch auf Verzugszinsen einen selbstständigen Anspruch dar, der dem Gläubiger einen Mindestersatz für die zeitweilige Vorenthaltung der Hauptsumme ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden gewähren soll und kann daher auch selbstständig eingeklagt werden (vgl. BAG, Urt. v. 25.4.2007 – 10 AZR 586/06, juris). Zugleich soll er verhindern, dass der Schuldner, der die Begleichung der Forderung durch einen Prozess verzögert, daraus einen Vorteil zieht (vgl. Löwisch/Feldmann, in: Staudinger [2014], § 291 Rn 1).
cc) Dieser Anspruch auf Prozesszinsen entsteht aber bereits in dem Moment, in dem die Hauptforderung rechtshängig wird (vgl. BGH NJW-RR 2013, 825 Rn 23). Denn schon dann sind die Voraussetzungen für sein Entstehen erfüllt. Mit Ablauf jeden neuen Tages ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung entsteht ein neuer Zinsanspruch für diesen Tag. Dass der gesamte Anspruch mit Zustellung der Klage noch nicht beziffert werden kann, ist für das Entstehen des Anspruchs unerheblich, s.o.
dd) Soweit das LG unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Göttingen vom 5.8.2009 (3 A 39/08, NVwZ-RR 2009, 943) ausführt, die Verjährung könne erst mit Rechtskraft der Entscheidung beginnen, weil erst dann der zu zahlende Zinsbetrag verbindlich berechnet werden könne, ist dies nicht richtig. Die Prozesszinsen sind nicht für den Zeitraum während der Rechtshängigkeit, sondern ab der Rechtshängigkeit (“von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an') zu zahlen. Der Zeitraum, für den diese Zinsen zu entrichten sind, endet nicht mit dem Datum der Rechtskraft, sondern mit der Erfüllung der Hauptforderung (§ 362 BGB), ggf. erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Da von wenigen Ausnahmen abgesehen ein Urteil nicht mit der Verkündung, sondern grds. erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig ...