“ … I. Zu Unrecht rügt die Kl. mit ihrer Berufung, dass entgegen der Auffassung des LG der Bekl. sehr wohl 'Dritter' i.S.d. – mit § 86 Abs. 1 VVG inhaltsgleichen – Ziffer 14.1 AMU 400/02 sei.
Richtig ist, dass der hier in Rede stehende Anspruchsübergang nach Ziffer 14.1 AMU 400/0 in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 1 VVG voraussetzt, dass dem VN aus Anlass des Schadensfalls ein Ersatzanspruch gegen einen 'Dritten' zusteht. Dritter in diesem Sinne ist – im Grundsatz – jeder, der nicht VN oder (Mit-)Versicherter ist (vgl. BGH VersR 2008, 634; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 86 VVG Rn 13 m.w.N.).
Zwar trifft es im Ansatz zu, dass der Fahrzeugführer in der Kaskoversicherung – anders als in der Haftpflichtversicherung – grds. nicht zu den mitversicherten Personen gehört (vgl. Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung 18. Aufl., § 86 VVG, Rn 16 zur identischen Problemstellung bei der Kfz-Kaskoversicherung). Denn im Ausgangspunkt ist die hier in Rede stehende Kaskoversicherung eine reine Sachversicherung, da sie die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Luftfahrzeugs umfasst (vgl. Ziff. 9 AMU 400/02). Versichert ist daher regelmäßig (nur) das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung der Sache (vgl. BGH VersR 2008, 634). Der Bekl. hatte indes, worauf die Berufung zu Recht hinweist, kein Eigentum an dem beschädigten Luftfahrzeug.
Allerdings kann – der BGH hat mit dem vorstehend bereits zitierten Urt. v. 5.3.2008 (VersR 2008, 634) seine anders lautende frühere Rspr. ausdrücklich aufgegeben – in eine Sachversicherung über das Sacherhaltungsinteresse hinaus zusätzlich auch das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert vereinbart haben. Für die Fahrzeugversicherung hat der BGH diese Frage dahin geklärt, dass – in Abkehr von seiner früheren Rspr. – auch bei juristischen Personen (und nicht nur, wie zuvor angenommen, lediglich bei Personengesellschaften) das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Geschäftsführer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahrzeug zu nutzen. Nichts anderes kann angesichts der rechtlich identischen Grundkonstellation bei der Luftfahrzeugversicherung gelten.
Der Bekl. ist unter Anlegung der vom BGH in der v.g. Entscheidung aufgestellten, auf den Fall der Luftfahrzeugkaskoversicherung übertragbaren Maßstäbe daher nicht 'Dritter' i.S.d. Ziffer 14.1 AMU 400/0 (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: BGH a.a.O., Tz 23 ff.):
– Als Vereinsmitglied war der Bekl. zum Zeitpunkt des Schadensfalls 'Gesellschafter' einer juristischen Person.
– Ihm war das in Rede stehende Luftfahrzeug auch im Einvernehmen mit dem VN, i.e. dem Luftsportverein G e.V. zur privaten Nutzung überlassen.
– Für die Kl. als VR war angesichts der rechtlichen Struktur ihres VN bei Abschluss des Versicherungsvertrages auch erkennbar, dass dieser seine Eigentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Personen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Luftfahrzeuge haben konnte. Das versicherte Risiko hat sich für sie dadurch also nicht erhöht, denn es stand von Anbeginn außer Frage, dass die Luftfahrzeuge nicht von dem VN selbst, sondern nur von den vereinsintern dazu berufenen natürlichen Personen in Betrieb genommen werden konnten, die statt des Vereins Umgang mit der jeweiligen Sache hatten.
– Dem Verein als VN war zudem, wie sich dem VR ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Mitgliedern und Organen verwickelt zu werden, auf die er zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anvertrauten Luftfahrzeuge beschädigt oder zerstört werden. Das jeweilige Vereinsmitglied kann aufgrund seines Innenverhältnisses zum Verein, der ihm den Besitz an dem Luftfahrzeug vermittelt, seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt, um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regressansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die Versicherungsprämie aus den Mitteln des Vereins entrichtet wird, die Vereinsmitglieder die Prämie im wirtschaftlichen Sinne im Ergebnis also tragen.
Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich, wie im Fall der Kfz-Kaskoversicherung (vgl. BGH a.a.O., Tz 25), nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Mitglieder und Organe des Vereins, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung kommen, in die Luftfahrzeugversicherung gerecht werden.
Dem steht entgegen der Annahme der Kl. auch nicht Ziffer 14.3 AMU 400/02 entgegen, wonach der VR Regress nicht in jedem Fall, sondern nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger ...