1. Erfüllt der Tresor des VN nicht die Voraussetzungen eines Wertschutzbehältnisses, dann gelten die vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch dann, wenn das im Tresor aufbewahrte Geld nicht durch Aufbrechen des Tresors, sondern mittels Raubes erfolgt.

2. § 15 Nr. 1 und 2 AVB (= § 13 Nr. 1 und 2 VHB 2008) sind weder überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB noch benachteiligen sie den VN in unangemessener Weise i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.1.2012 – 20 U 124/11

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