“… Dem Fortbestand des Versicherungsvertrages steht die Erklärung des Rücktritts durch die Bekl. nicht entgegen. Denn es fehlt sowohl an den erforderlichen Gesundheitsfragen des VR als auch einer Belehrung des VR über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung.
1. a) Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der VR vom Vertrag zurücktreten, wenn der VN seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG verletzt. Der VN hat nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG die ihm bekannten erheblichen Gefahrumstände, nach denen der VR in Textform gefragt hat, diesem anzuzeigen. Vorliegend hat jedoch nicht die Bekl. Gesundheitsfragen gestellt, sondern der B als Makler. Nach der Rspr. des OLG Hamm (VersR 2011, 469), der das erkennende Gericht folgt, liegen keine Fragen des VR vor, wenn die Fragen von einem im Lager des VN stehenden Makler gestellt werden; eine Gleichstellung mit Fragen des VR liefe letztlich auf die Wiedereinführung der spontanen Anzeigepflicht des VN hinaus (kritisch Langheid, NJW 2011, 3265, ablehnend zu der Entscheidung der Vorinstanz: Schaloske, r+s 2010, 279). Nach dieser Rspr. kommt die Annahme von Fragen des VR ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der VR sich die Fragen des Maklers “zu Eigen macht'.
Zunächst ist nicht zweifelhaft, dass der B, hier in Person des Zeugen M, als Makler des Kl. tätig wurde. Bei der Feststellung, dass zwischen dem Kl. und dem B ein Maklervertrag zustande gekommen ist, kommt es ausschließlich auf die Rechtsbeziehung zwischen diesen an. Nicht entscheidend sind die etwaigen vertraglichen Beziehungen des B zu der Bekl. und weiteren VR. Denn auch ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den VR Versicherungsagent oder Mehrfachagent ist, kann als Versicherungsmakler auftreten und mit dem VN Maklerverträge schließen (OLG Hamm VersR 2010, 388 f.). Der Zeuge M, der den Kl. unstreitig auch bei der Auswahl des VR beriet, hat den Versicherungsantrag für den B aufgenommen, der als “Ihr unabhängiger Finanzoptimierer' auftrat. Aus dieser Firmenbezeichnung geht hervor, dass es sich – jedenfalls nach außen – um einen unabhängigen Finanzdienstleister, also einen Versicherungsmakler i.S.v. § 93 HGB handelt. … Unter Geltung des VVG n.F. folgt dies zudem aus § 59 Abs. 3 S. 2 VVG.
Daraus, dass der B daneben auch als Mehrfachagent der Bekl. anzusehen sein mag, folgt im Ergebnis nichts anderes.
b) Handelte der Zeuge M als Makler, so waren die von ihm vorgelegten Gesundheitsfragen nur dann Fragen des VR, wenn die Bekl. sich diese “zu Eigen gemacht' hat. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der VR sich Fragen des Maklers in diesem Sinne zu Eigen machen kann, ist in der Literatur umstritten:
aa) Schimikowski (r+s-Beilage 2011, 96, 101) lässt es ausreichen, wenn es ein Rahmenabkommen zwischen dem VR und dem Makler gibt, in dem Gegenstand und Umfang der Risikoerfassung festgelegt werden. Damit werde dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 VVG Rechnung getragen, denn der VN erfahre, welche Umstände dem VR bei der Annahmeentscheidung wichtig sind. Der Versicherungsmakler sei als Wissensvertreter des VN anzusehen, so dass dem VN dessen Kenntnis zugerechnet werde, welche Umstände der VR für gefahrerheblich erachte.
Nach dieser Auffassung dürften Fragen des VR nach dem Sachvortrag der Bekl. vorliegend gegeben sein. Denn die Bekl. hat dargelegt, die gesamte Gestaltung des “B-Einheitsantrages' werde jährlich mit dem B einschließlich der Umsetzung der Gesundheitsfragen abgestimmt. Damit wäre eine nach Schimikowski lediglich erforderliche Kenntnis des Maklers, welche Umstände der VR für gefahrerheblich erachte, gegeben. Diese Kenntnis wäre sodann dem Kl. zuzurechnen.
bb) Demgegenüber wird von der wohl herrschenden Auffassung mit verschiedenen Akzentuierungen verlangt, dass für den VN selbst ersichtlich ist, dass es sich um Fragen des VR handeln soll (OLG Hamm, a.a.O.; Looschelders, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 19 Rn 18, ders. VersR 2011, 697, 698 (“ … für den VN erkennbar … '); Naujoks/Heydorn, VersR 2011, 477, 480 (“… deutlicher drucktechnischer Hinweis auf dem Fragebogen erforderlich …')).
Legt man diese Auffassung zugrunde, so hat die Bekl. sich die Gesundheitsfragen des Maklers nicht zu Eigen gemacht. Es ist für den Kl. nicht ersichtlich gewesen, dass die Gesundheitsfragen ggf. auf die Bekl. zurückgehen.
cc) Das Gericht folgt der zuletzt genannten Auffassung. Zwar wäre nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1 VVG auch eine Auslegung dahin möglich, dass es ausreichend ist, wenn die Fragen nur inhaltlich auf den VR zurückgeführt werden können. Dies allein würde jedoch dem Gesetzeszweck nicht gerecht. § 19 Abs. 1 VVG verfolgt den Zweck, den VN vom Risiko einer Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit ggf. anzuzeigender Umstände zu befreien. … Diesem Gesetzeszweck kann nur Genüge getan werden, wenn der Verfasser der Fragen für den VN erkennbar feststeht. Der VN erlangt so die notwendige Sicherheit, dass mit den Fragen der Kreis der für seinen zukünftigen Vertragspartner möglichen gefahrerheblichen Umstände verbindlich abgesteckt wi...