“… Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass dem Kl. nach §§ 1, 3 Abs. 1 Ziffer 2 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der im Streit stehenden Klausel zusteht (1) und weitergehende Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht bestehen (2).

1. Der Senat teilt die Ansicht des LG, des OLG München (Urt. v. 22.9.2011 – 29 U 1360/11), des OLG Celle (Urt. v. 29.9.2011 – 8 U 144/11, 8 U 145/11 und 8 U 146/11) sowie des OLG Karlsruhe (Urt. v. 15.11.2011 – 12 U 104/11), wonach die im Streit stehende Klausel intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und den VN unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist und daher dem Kl. nach §§ 1, 3 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verwendung zusteht.

Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in AGB Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307309 BGB unwirksam sind. …

c) Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klausel nicht den sich aus dem Transparenzgebot i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Anforderungen entspricht.

Nach st. Rspr. des BGH folgt aus dem für AGB geltenden Transparenzgebot, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine unzutreffend oder missverständlich formulierte Klausel darf der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. …

Nach gefestigter Rspr. sind AVB so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH NJW 1993, 2369; BGH NJW 2006, 2545). Für die Wirksamkeitsprüfung im Rahmen des Unterlassungsklageverfahrens ist dabei von der 'kundenfeindlichsten' Auslegung auszugehen (BGH NJW 2009, 2051 … ).

Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH VersR 2009, 1622). Im Hinblick auf die Fassung von Obliegenheiten hat der BGH bereits mit Urt. v. 16.9.2009 klargestellt, dass wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sowie klar und eindeutig erkennbar sein muss, was im Einzelnen verlangt wird (vgl. BGH VersR 2009, 1659). Diese Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört gleichzeitig zum gesetzlichen Leitbild i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGH a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel nicht gerecht. Denn der durchschnittlich verständige VN kann der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird und er vermag deshalb auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.

(1) Ob ein Verhalten des VN “unnötig' Kosten verursachend ist, kann zwar grds. im Sinne einer Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen verstanden werden und entspräche damit dem eigentlichen Leistungsversprechen in § 1 ARB. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung aber muss mangels anderweitigen Regelungsgehalts der Klausel der Begriff “Kosten' zumindest auch bezogen werden auf den unnötigen, somit nicht erforderlichen und nicht vom VR zu erstattenden Teil der tatsächlichen Kosten einer Interessenwahrnehmung. Als Obliegenheit könnte damit aus kundenfeindlichster Sicht auch statuiert sein, die Rechtsverfolgungskosten auch nicht außerhalb des versicherten Umfanges zu erhöhen, was über § 82 Abs. 1 VVG hinausginge.

(2) Hinzu kommt, dass die Klausel nicht etwa ein an der Erforderlichkeit der rechtlichen Maßnahme ausgerichtetes Verhalten des VN verlangt, sondern vielmehr ausschließlich an die Kostenfolge eines solchen Verhaltens anknüpft. Dem durchschnittlichen VN, der i.d.R. keine Kenntnis des Kostenrechts hat, wird durch das Abstellen auf die Kostenerhöhung nicht deutlich, welche Verhaltensweisen von ihm gefordert werden. Schließlich erfährt der Regelungsgehalt insofern eine über die Erforderlichkeit hinausgehende Verschärfung, als nicht nur alles zu vermeiden ist, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursacht, sondern 'verursachen könnte'. Demnach wäre vom VN alles – durch Tun oder Unterlassen – zu vermeiden, was grds. in irgendeiner Weise geeignet sein könnte, höhere Kosten zu verursachen. Hiervon betroffen könnten sogar Maßnahmen sein, deren kostenrechtliche Behandlung in der Rspr. in Streit stünde.

(3) Auch der Passus 'Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite' geht bei kundenfeindlichs...

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