Die Verwertung eines beschädigten kaskoversicherten Kfz stellt keine Obliegenheitsverletzung dar, wenn der VN den Kaskoschaden unverzüglich angezeigt und der VR ihn nicht angewiesen hat, eine sachverständige Begutachtung oder ein Restwertangebot abzuwarten.

LG Wuppertal, Urt. v. 7.3.2012 – 8 S 76/11

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