"Die Feststellungklage ist insgesamt zulässig."

Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Kl. an der Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. (Feststellungsinteresse) ist gegeben. Das Feststellungsinteresse fehlt weder bezüglich aller bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstandenen Schäden noch bezüglich der zukünftig entstehenden Schäden.

a) Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend zu bejahen, da die Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht endgültig abgeschlossen war.

Eine Feststellungsklage ist nämlich zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kl. seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554; Geigel-Bacher, a.a.O., 39. Kap., Rn 23). Der Geschädigte könnte daher zwar einen bereits bezifferbaren Teil seines Anspruchs durch Leistungsklage geltend machen und einen ergänzenden Feststellungsantrag nur wegen der weiteren Schäden stellen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend machen (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554); BGH NJW-RR 1988, 445; Geigel-Bacher, a.a.O., 39. Kap., Rn 23; Zöller-Greger, a.a.O., § 256 ZPO, Rn 7a). ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kl. auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH NJW 2006, 439, 440; Geigel-Bacher, a.a.O., 39. Kap., Rn, 23). ist die Schadensentwicklung hingegen schon bei Klageerhebung abgeschlossen, steht dem Kl. grds. nur die Leistungsklage zur Verfügung (vgl. BGH NJW-RR 1988, 445; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1032; Geigel-Bacher, a.a.O., 39. Kap., Rn 32).

b) In Bezug auf zukünftigen Schaden ist ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO bei Schadensersatzansprüchen dann zu bejahen, wenn ein Schaden des Kl. noch nicht abschließend feststeht, künftige Schadensfolgen aber, sei es auch nur entfernt, möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW 1991, 2707, 2708; NJW 1997, 388, 389; Zöller-Greger, 29. Aufl., § 256 ZPO, Rn 7a; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 39. Kapitel, Rn 19).

Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO setzt auch nach der Rspr. des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, im Fall der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes bezüglich der Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen voraus, dass der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urt. v. 8.6.2010 – 4 U 468/09 – 134, NJW-RR 2011, 178–180, juris Rn 39; BGH, Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432; BGHZ 116, 60 (75); Geigel-Bacher, 19). Diese Rechtsgrundsätze sind nicht dahin zu verstehen, dass jede noch so fernliegende Möglichkeit einer Spätfolge ausreicht, um das Feststellungsinteresse zu begründen, solange eine Spätfolge nur nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr fehlt das Feststellungsinteresse schon dann, wenn bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt des Schadens nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Senat, Urt. v. 8.6.2010 – 4 U 468/09 – 134, NJW-RR 2011, 178–180, juris Rn 39; BGH, Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601–602, juris Rn 5; Geigel-Bacher, a.a.O., 39. Kap., Rn 19).

c) Im streitgegenständlichen Fall ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen.

Die Kl. wäre zwar bei verständiger Würdigung wohl in der Lage gewesen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Schäden beziffert geltend zu machen, was im Allgemeinen der Bejahung eines Feststellungsinteresses entgegen steht (vgl. BGH VersR 1991, 788; BGH NJW 1984, 1118; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 39, Kap., Rn 22).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der durch den Unfall v. 19.3.2009 hervorgerufenen Verletzung aber um eine HWS-Distorsion. Bei derartigen Verletzungen kann bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass sich aufgrund der Verletzung zukünftige Schäden in zunächst noch unbekanntem Ausmaß ergeben werden. Die Schadensentwicklung ist also schon der Natur der Verletzung nach nicht derart abgeschlossen, dass bereits eine abschließende Beurteilung der Schadenshöhe möglich und daher eine Leistungsklage zu erheben wäre. Vielmehr Ist es dem Geschädigten auch dann nicht verwehrt, eine Feststellungsklage zu erheben, wenn ein Teil des Schadens bereits feststeht – hier also diejenigen Einbußen, die die Kl. bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erlitten hat. Die Kl. konnte vielmehr den gesamten Schaden im Wege einer Feststellungsklage geltend machen.

d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. K herausgestellt hat, dass es sich lediglich um eine HWS-Distorsion Grad I handelte, die spätestens 8 Wochen nach dem Unfall folgenlos ausgeheilt war. Hieraus folgt nicht, dass die Feststellungsk...

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