Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.08.2012; Aktenzeichen 4 O 447/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.8.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 447/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen aus der Unfallverletzung vom 19.3.2009 in S. resultierenden und bis einschließlich 14.5.2009 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit Ersatzansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 511,58 EUR zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weiter gehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 19.3.2009 auf der L 126 in S. geltend.

Die Klägerin stand mit ihrem Fahrzeug BMW Mini (amtl. Kennz.: XX-XX-XXX) an der Einmündung zur Hauptstraße, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta (amtl. Kennz.: XX-XX-XXX) auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. Der Unfallhergang und die 100-prozentige Haftung der Beklagten sind dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bei dem Verkehrsunfall verletzt wurde, sowie um die gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses für die Klägerin.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten mit Schreiben vom 12.8.2009 die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 26.8.2009 zur Abgabe einer einem Feststellungsurteil gleichzusetzenden Erklärung auf. Mit Schreiben vom 9.9.2009 zahlte die Beklagte zu 2) einen Vorschuss, die geforderte Erklärung wurde jedoch nicht abgegeben.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall Verletzungen, insbesondere ein schweres HWS-Syndrom erlitten und leide unter erheblichen neurologischen Ausfällen im rechten Arm. Aus dem Beschädigungsbild am klägerischen Pkw ergebe sich, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung deutlich über 15 km/h betragen habe und geeignet gewesen sei, die klägerischen Verletzungen herbeizuführen. Es werde unfallbedingt ein Dauerschaden verbleiben.

Die Klägerin hat neben der Feststellung der Ersatzpflicht für die aus der Unfallverletzung resultierenden Schäden den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR begehrt. Die Anwaltskosten seien von der Klägerin - unstreitig - nicht ausgeglichen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen aus der Unfallverletzung vom 19.3.2009 in S. resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist, und

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR zu erstatten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Verletzungen der Klägerin bestritten.

Das streitgegenständliche Unfallereignis sei überhaupt nicht geeignet gewesen, die behaupteten Verletzungen hervorzurufen. Der bei dem Unfall aufgetretene Impuls auf das klägerische Fahrzeug habe nicht ausgereicht, um bei den Insassen eine HWS-Verletzung auszulösen. Insbesondere sei es zu keinem Dauerschaden gekommen. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin und Ansprüche auf Haushaltsführungsschaden kämen daher nicht in Betracht.

Mit dem am 24.8.2012 verkündeten Urteil (Bl. 174 d.A.) hat das LG Saarbrücken - nach Einholung eines unfallanalytisch-technischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 14.10.2010 (Bl. 77 d.A.) sowie eines biomechanisch-medizinischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. M. K. vom 23.6.2011 (Bl. 134 d.A.) - festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den aus der Unfallverletzung vom 19.3.2009 resultierenden, bis einschließlich 15.3.2011 entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, soweit dieser nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist, und die Beklagten ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten i.H.v. 511,58 EUR zu erstatten, sowie im Übrigen die Klage - im Hinblick auf den Feststellungsantrag als unzulässig - abgewiesen.

Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Hiergegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagten sind der Auffassung, das angefochtene Urteil enthalte eine fehlerhafte Würdigung des Sach- und Streitstands (Bl. 199 d.A.).

Nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständi...

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