" … Zu Recht wendet sich die Berufung – in der Hauptsache – dagegen, dass das LG in der angefochtenen Entscheidung in Tenor 1 … darauf erkannt habe, der Rechtsstreit habe sich infolge der unstreitigen, nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Teilzahlung des Kasko-VR des Kl. i.H.v. 3.432,77 EUR (wegen der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Kl., vgl. I 29) erledigt."
Denn der Erfolg einer – wie hier – einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Kl. erforderte nach gefestigter höchstrichterlicher Rspr. die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage. …
An Ersterem fehlte es jedoch hier. Zwar ging mit der entsprechenden Teilzahlung des Kaskoversicherers des Kl. gem. § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes der – kongruente – Schadensersatzanspruch des Kl. gegen den Bekl. auf die Kaskoversicherung über (so gen. cessio legis), so dass die Aktivlegitimation (Sachberechtigung) des Kl. entfiel und die unveränderte, d.h. weiterhin auf Zahlung an sich gerichtete Klage des Kl., in entsprechender Höhe nachfolgend als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. § 265 ZPO, der hier – wie auch der Kl. zu Recht einräumt – einschlägig ist, sieht jedoch u.a. für den Fall einer Abtretung nach Rechtshängigkeit, und dabei anerkanntermaßen auch für eine solche kraft Gesetzes wie hier (vgl. BGH, NJW 2012, 3642 …), namentlich etwa die nach § 86 VVG (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 265, Rn 49), vor, dass dieselbe aus Gründen der Prozessökonomie auf den Ablauf des Prozesses grds. keinen Einfluss haben soll. Keine Partei soll sich durch Verfügungen ihrer Sachlegitimation begeben und damit den Gegner zu einem neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger nötigen dürfen. Daher zwingt § 265 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die subjektive Rechtskraft des Urteils sich gem. § 325 ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt, den Rechtsvorgänger zur Fortführung des Prozesses in gesetzlicher Prozessstandschaft, d.h. zur Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen, falls nicht der Rechtsnachfolger mit Zustimmung des Gegners die Parteirolle seines Vorgängers übernimmt. …
Letzteres ist hier unstreitig nicht erfolgt. Außerdem lag auch gem. § 86 Abs. 1 VVG eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes vor, mit der Folge einer Rechtskrafterstreckung gem. § 325 ZPO. …
Die Klage des Kl. wurde in Höhe der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung des Kaskoversicherers i.H.v. 3.432,77 EUR mithin nicht etwa infolge eines Entfalls der Prozessführungsbefugnis des Kl. unzulässig oder wegen Wegfalls der Aktivlegitimation unbegründet (vgl. zur Differenzierung: Musielak-Weth, ZPO, § 51 ZPO, Rn 15). Vielmehr war der Kl. berechtigt und – gem. Vorstehendem – auch verpflichtet, seine Zahlungsklage weiterzuführen, jedoch auf eine Zahlung an den VR umzustellen (vgl. BGH, NJW 2012, 3642, Rn 8; KG, NZV 2009, 240; OLG Brandenburg BeckRS 2010, 19827; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, StVR, 22. Aufl. 2012, § 86 VVG, Rn 54). Das ist indessen nicht geschehen.
Nach alledem waren die in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Kl. liegende Feststellungsklage (s.o.) abzuweisen und die diesbezüglichen, anteiligen, nicht nur unerheblichen Kosten gem. § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO dem Kl. aufzuerlegen.
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei wegen der erheblich divergierenden Streitwerte erster sowie zweiter Instanz einerseits und der unterschiedlichen Obsiegens- und Unterliegensquoten vorliegend eine getrennte Kostenentscheidung veranlasst war.
a) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet die Berufung … zu Recht.
Soweit sie dabei freilich auch geltend macht, dem Kl. seien zusätzlich auch die – vollständigen – Kosten insoweit aufzuerlegen, als infolge der am Tag der Klageeinreichung erfolgten Zahlung der Kaskoversicherung des Kl. i.H.v. 17.414,37 EUR eine Klagerücknahme angenommen worden sei, ist dem nicht – zumindest jedoch nicht vollumfänglich – zu folgen.
aa) Es bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, ob das LG zu Recht die – zwar gesondert, aber auch diesbezüglich – klägerseits erfolgte Erledigungserklärung (I 15) in eine entsprechende Klagerücknahme gem. § 140 BGB “umgedeutet’ hat ( … BGH NJW 2007, 1460).
Denn anerkanntermaßen sind auch Prozesserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB interessengerecht auszulegen, wobei die Auslegung einer Umdeutung vorgeht (vgl. BGH WM 1959, 328; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 140, Rn 4 m.w.N.). Zu Recht hat demgemäß das LG – im Ergebnis – hier angenommen, die allein mit der Kaskozahlung am Tag der Einreichung der Klage, d.h. noch vor Zustellung und damit Rechtshängigkeit derselben, begründete “Erledigungserklärung’ sei als Klagerücknahme zu werten.
Schließlich setzt eine (einseitige) Erledigung nach höchstrichterlicher Rspr. die Rechtshängigkeit der Klage voraus, weswegen sich der Gesetzgeber gerade veranlasst gesehen hat, für diese Konstellation zum 1.1.2002 die an § 91a ZPO angelehnte Sonderregelung des § 269...