RVG § 15 Abs. 5 S. 2 § 21; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 6
Leitsatz
1. Im Falle der Zurückverweisung durch den BGH an das BG ist die vor dem BG bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
2. Diese Anrechnung entfällt, wenn der frühere Auftrag des Rechtsanwalts seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist.
3. Für die Berechnung der Zweijahresfrist kommt es nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Berufungsanwalt von der Zurückverweisung Kenntnis erlangt hat.
(Leitsätze der Schriftleitung)
Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 8 W 84/13
Sachverhalt
In dem vor dem LG Hamburg begonnenen Rechtsstreit endete die Berufungsinstanz durch das Urt. des Hans. OLG Hamburg v. 21.7.2009. Im Revisionsverfahren hat der BGH durch sein am 8.12.2011 verkündetes Urteil den Rechtsstreit wieder an das Hans. OLG Hamburg zurückverwiesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. ist dieses Urteil des BGH ausweislich des in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 11.1.2012 zugestellt worden. Im zurückverwiesenen – zweiten – Verfahren vor dem Hans. OLG Hamburg war der Prozessbevollmächtigte der Kl. erneut tätig. Die letztlich obsiegende Kl. hat die ihrem Prozessbevollmächtigten im – zweiten – Berufungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger des LG Hamburg hat diese Verfahrensgebühr im Hinblick auf die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die bereits im ersten Berufungsverfahren entstandene und wohl auch festgesetzte Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte Erfolg und führte zur Festsetzung der Verfahrensgebühr.
2 Aus den Gründen:
[2] "… Die bis zum Urteil des Hans. OLG v. 21.7.2009 entstandene Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 4.227,20 ist nicht nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die nach der Zurückverweisung durch den BGH entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. Die in dieser Vorschrift bestimmte Anrechnung der Verfahrensgebühr ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ausgeschlossen. Danach entfällt die Anrechnung und gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt ist. Das ist hier der Fall."
[3] In Rspr. und Literatur besteht uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 S. 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift (OLGR Köln 2009, 601 = MDR 2009,1365; OLG München AGS 2006, 309 m. Anm. N. Schneider; OLGR Düsseldorf RVGreport 2009,181 (Hansens) = AGS 2009, 212).
[4] Für die Frage des Fristablaufs kommt es entgegen der Ansicht der Bekl. des LG nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 8.12.2011 an, wodurch der Rechtstreit unmittelbar wieder beim OLG anhängig geworden ist. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Entgegennahme der Information des Rechtsanwalts für das weitere Tätigwerden abzustellen (so ausdrücklich OLGR Köln 2009, 601) bzw. auf den Zeitpunkt des Ansinnens, in derselben Angelegenheit erneut oder weiter tätig zu werden (so Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 15 Rn 125).
Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG. Er stellt auf die weitere Tätigkeit ab. Eine weitere Tätigkeit setzt notwendigerweise zunächst eine Kenntnis von der Zurückverweisung voraus. Zum anderen und insb. spricht für die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Kenntnisnahme von der Zurückverweisung der Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Mit ihr soll nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsanwalt, der eine längere Zeit mit der Sache nicht befasst war, sich in diese erneut einarbeiten muss (BGH RVGreport 2006, 219 (Hansens) = AGS 2006, 323 = NJW 2006, 861 für § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO; OLG München AGS 2006,309 für § 15 Abs. 5 S. 2 RVG). Eine erneute Befassung bzw. eine erneute Einarbeitung kann aber erst dann erfolgen, wenn von der Zurückverweisung Kenntnis genommen werden konnte.
[5] Diese Kenntnis bestand im vorliegenden Fall ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses erst mit der Zustellung des BGH-Urteils am 11. Januar 2012. Das war zwei Kalenderjahre nach Erledigung des Auftrags. Diese war unstreitig am 31.12.2009. … “
3 Anmerkung:
I. Abrechnung bei Zurückverweisung
1. Anfall der Verfahrensgebühr
Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. ist die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG für seine Tätigkeit in dem – ersten – Berufungsverfahren vor dem Hans. OLG Hamburg, das durch Urt. v. 21.7.2009 abgeschlossen wurde, angefallen.
Nachdem der BGH durch sein am 8.12.2011 verkündetes Urteil die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen hatte, war das weitere Verfahren, also das zweite Berufungsverfahren, vor dem Hans. OLG Hamburg gem. § 21 Abs. 1 RVG ein neuer Rechtszug. Nach der hier einschlägigen bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG hat dies zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte der Kl. ...