Folgende Streitpunkte treten immer wieder bei Prozessen zur Höhe der Bestimmung der üblichen Vergütung auf, wobei die Praxis zugleich zeigt, dass ein Großteil dieser Differenzen von vornherein hätte vermieden werden können, wenn bei der Rechnungsstellung und weiteren Korrespondenz umfassendere Informationen erteilt worden wären, die zur Aufklärung des streitigen Sachverhaltes geführt hätten.
1. Stundensatz für das eingesetzte Fahrzeug
Wie bereits dargelegt, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes einschließlich des Fahrers bei dem eingesetzten Fahrzeug nach dem Typ und dem zulässigen Gesamtgewicht. Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis ergibt sich insoweit, als dass bei dem Abschleppvorgang eines Pkw, der nicht von der Straße abgekommen ist (also keine Bergung im o.g. Sinne vorliegt), ein Abschleppfahrzeug abgerechnet wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht weit oberhalb des erforderlichen Umfanges liegt. So findet sich beispielsweise häufig eine Abrechnung mit einem Gesamtgewicht von bis zu 14,99 t und dem Einsatz bzw. Vorhandensein eines Krans.
Der Einsatz eines solchen Fahrzeugs muss jedoch erst einmal vereinbart worden sein. Im Regelfall wird der Sachverhalt in der Praxis so gestaltet sein, dass Einigkeit besteht, ein Fahrzeug einzusetzen, dessen Größe erforderlich für das Abschleppen des verunfallten Kraftfahrzeugs ist. Denn kein Vertragspartner möchte den Einsatz eines Fahrzeugs – insbesondere mit einem noch kostenintensiven Einsatz eines Krans – bezahlen, wenn auch ein Fahrzeug mit einem geringeren Gewicht und günstigeren Kosten vollkommen genügt hätte. Dies korrespondiert mit dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, der ohnehin im Schadensersatzrecht einen Leistungsanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB begrenzt.
Insoweit ist zu beachten, dass für den typischen Fall eines Abschleppvorganges ein Abschleppfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,49 t vollkommen ausreichend ist. Denn diese Fahrzeuge verfügen über eine Seilwinde, mit der i.d.R. das verunfallte Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t auf das Abschleppfahrzeug gezogen werden kann. Es bedarf dann weder des Einsatzes eines Krans noch eines Abschleppfahrzeugs mit einem größeren Gewicht. Dementsprechend ist grundsätzlich von der Abrechnung auf Basis eines Abschleppfahrzeugs mit dem Gewicht von 7,49 t auszugehen und ein höheres abzurechnendes Gewicht gesondert zu begründen. Kommt jedenfalls kein Kran zum Einsatz, da es sich um keine Bergung eines von der Straße abgekommenen Pkw handelt, ist auch lediglich der Einsatz eines Abschleppfahrzeugs als Standardfahrzeug erstattungsfähig.
In der vorgelegten Rechnung sollte mithin genau angeführt werden, welches Fahrzeug (LBF oder LBFK) mit welchem zulässigen Gesamtgewicht eingesetzt worden ist und wie lange der Einsatz gedauert hat. Wenn ein Fahrzeug mit einem Kran oder einem höheren Gesamtgewicht eingesetzt wird, welches dementsprechend auch höhere Kosten verursacht, ist dies in der Rechnung gesondert zu begründen, damit die Rechnung überhaupt prüffähig ist.
2. Umfang der Pauschale
Zu beachten ist ferner, dass der o.g. Stundensatz i.d.R. eine Pauschale darstellt, mit welcher auch die damit verbundenen weiteren Tätigkeiten und Nebenkosten erfasst werden. So weist der VBA in seiner Umfrage auch auf Folgendes hin:
"Alle Verrechnungssätze sind statistische Mittelwerte (ø)"
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in EUR pro Std., EUR pro Kilometer oder EUR pro Kalendertag |
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inkl. den Kosten für das Personal der Einsatzfahrzeuge (= Fachmann Pkw-Bereich) |
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inkl. Hakenlastversicherung.“ |
3. Einsatzzeit
Wie lange dauert aber nun die typische Einsatzzeit eines normalen Abschleppvorgangs? Wer einmal gesehen hat, wie schnell ein falsch geparktes Fahrzeug vor Ort in wenigen Minuten abgeschleppt wird, kann die Frage eigentlich schon beantworten. Ohne besondere erschwerende Umstände dauert der Vorgang für das Aufladen eines Fahrzeugs mit einer Seilwinde i.d.R. nicht mehr als 15 Minuten. Hinzu kommt die Zeit für die Anfahrt und für die Abfahrt nebst Zeitdauer für das Abladen des Fahrzeugs und gegebenenfalls noch eine Reinigungstätigkeit vor Ort. Ohne besondere erschwerende Umstände ist der gesamte Zeitrahmen für eine solche Tätigkeit bei einer bzw. maximal 1,5 Stunden anzusetzen. Daher wird ohne eine konkrete Begründung in der Rechtsprechung auch eine längere Abrechnung zu Recht nicht akzeptiert.