" … Die Klage ist unbegründet."
I. Die Kl. kann von der Bekl. aus dem bestehenden Fahrzeugvollversicherungsvertrag keine Leistungen für die bei dem durch ihren Ehemann verursachten Verkehrsunfall v. 14.2.2013 entstandenen Schäden am versicherten Fahrzeug verlangen, da ihr Ehemann den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ihr – der Kl. – das Verhalten ihres Ehemanns gem. § 47 VVG zuzurechnen ist und die Schwere des Verschuldens des Ehemanns der Kl. die Bekl. zu einer Leistungskürzung auf Null berechtigt.
1. Allerdings scheitert die Klage nicht an einer von der Bekl. gerügten Aktivlegitimation der Kl. Denn auch in der Fremdversicherung steht gem. § 45 VVG sowie nach den üblicherweise vereinbarten AKB z.B. F.2 AKB 2008 – die Parteien haben zu den konkret vereinbarten AKB nichts vorgetragen – die Ausübung der Rechte nur dem VN mithin der Kl. zu. Daran vermag die im Leasingvertrag vereinbarte Abtretung der Ansprüche des Ehemanns der Kl. an die Leasinggeberin nichts zu ändern.
2. Die Bekl. ist gem. § 81 Abs. 2 VVG allerdings nicht zur Leistung verpflichtet, da der Ehemann der Kl. den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Denn der Ehemann der Kl. ist nach dem unstreitigen Sachverhalt mit dem versicherten Fahrzeug in betrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,00 ‰ auf trockener und beleuchteter Fahrbahn von dieser abgekommen und gegen einen Straßenbaum geprallt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ist grds. objektiv wie subjektiv als grob fahrlässig anzusehen. Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, dass ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ und höher absolut fahruntüchtig ist, so dass die Alkoholfahrt des Ehemanns der Kl. – was diese auch nicht in Zweifel zieht – als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Kausalität zum stattgefundenen Schaden am versicherten Fahrzeug verursachenden Unfall wird vermutet (Anscheinsbeweis).
Entgegen der Auffassung der Kl. ist ihr die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zuzurechnen. Zwar kann eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns nicht festgestellt werden. Da die Kl. kein Sachinteresse an dem für sie fremden Fahrzeug hat, käme ohnehin nur eine Repräsentantenstellung ihres Ehemanns im Rahmen der Vertragsverwaltung des Versicherungsvertrages in Betracht, für die zum einen keinerlei Anhaltspunkte bestehen und die zum anderen für den Versicherungsfall ohne jede Bedeutung wäre.
Die Zurechnung der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ihren Ehemann auf die Kl. erfolgt über § 47 Abs. 1 VVG. Danach ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass eine den VN belastende Zurechnung des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Mitversicherten erfolgt (OLG Karlsruhe, VersR 2013, 1123; OLG Hamm r + s 1996, 129; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB, F Rn 18).
Bei der vorliegenden Kraftfahrtvollversicherung handelte es sich um eine Fremdversicherung, in die auch der Ehemann der Kl. als Leasingnehmer und mitversicherte Person einbezogen war. Denn die Kaskoversicherung, aus der die Kl. ihre Ansprüche ableitet, deckt nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers (Interesse am Erhalt des Substanzwertes der versicherten Sache), sondern auch das Sachersatzinteresse desjenigen, der dem Eigentümer bei Beschädigung der versicherten Sache zum Ersatz verpflichtet sind (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 43 Rn 14 und 15). Daraus folgt, dass bei einer als Fremdversicherung genommenen Kaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nicht nur das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers, sondern auch das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers mitversichert ist (Klimke, in: Prölss/Martin a.a.O., Rn 45; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 43 Rn 12; Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O.). Da der Ehemann der Kl. als Leasingnehmer nach den von der Bekl. überreichten Leasingbedingungen – wie in Leasingverträgen üblich – für die Beschädigung des geleasten Fahrzeugs durch den Gebrauch desselben einzustehen hatte, war auch er als versicherte Person in den zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag einbezogen, so dass die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 47 der Kl. als VN zuzurechnen ist.
3. Die der Kl. zuzurechnende Trunkenheitsfahrt ihres Ehemanns führt zur Leistungsfreiheit der Bekl. gem. § 81 Abs. 2 VVG. Danach ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese Leistungskürzungsbefugnis kann in Ausnahmefällen zu einer vollständigen Versagung der Versicherungsleistung führen (BGH VersR 2011, 1037). Eine solche Leistungskürzung auf Null kommt insb. bei einer Schadensverursachung infolge absoluter Fahr...