" … Die Begründung, mit der der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalogs, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 Buchst. c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grds. von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125; 38, 231; Senat, Beschl. v. 18.6.2014 – 3 Ws (B) 311/14 und 30.10.2013 – 3 Ws (B) 524/13; VRS 117, 197). Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen. Ausnahmen hiervon bedürfen nicht nur einer eingehenden Begründung, sondern einer umfassenden und kritischen Prüfung der von dem Betr. vorgetragenen Tatsachen. Sie muss ergeben, dass die Tatumstände erheblich zugunsten des Betr. von dem Regelfall abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt, den der Gesetzgeber mit der Regelung des Bußgeldkataloges und dem dort normierten Regelfahrverbot nicht erfassen wollte, oder aber dass die Anordnung der Maßregel für den Betr. eine ganz außergewöhnliche Härte darstellt, die er nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern kann (vgl. Senat, Beschl. v. 18.6.2014 und 30.10.2013, jeweils a.a.O.; v. 20.8.2013 – 3 Ws 422/13 und 19.6.2013 – 3 Ws 127/13)."
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar wird in den Urteilsgründen dargelegt, dass der Betr. als angestellter Taxifahrer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei und dass sein Arbeitgeber, der Zeuge G., in der Hauptverhandlung angegeben habe, dass er den Betr. weder einen Monat am Stück Urlaub geben noch ihn anderweitig beschäftigen könne. Das angefochtene Urteil lässt aber eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Betr. und des Zeugen G. vermissen. Der Tatrichter hat lediglich die Aussagen des Betr. und des Zeugen übernommen, ohne sie auf ihre Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Es wird – was notwendig gewesen wäre – nicht einmal mitgeteilt, über wie viele Taxis der Zeuge G. in seinem Betrieb verfügt und wie viele Angestellte er beschäftigt. So ist nicht nachvollziehbar, warum er dem Betr. keinen Urlaub – ggf. auch nur ein oder zwei Wochen – gewähren und ihn nicht anderweitig in seinem Betrieb einsetzen kann. Darüber hinaus hätte der Tatrichter kritisch hinterfragen müssen, ob es sich bei den Angaben des Zeugen um eine in seinem und im Interesse des Betr. liegende Gefälligkeitsaussage handelt (vgl. Senat, Beschl. v. 18.6.2014 a.a.O.). Ferner wäre zu erörtern gewesen, ob es für beide wirtschaftlich zumutbar ist, den Betr. für den gesamten Monat oder für einige Wochen – wobei der restliche Zeitraum durch regulären Urlaub abzudecken wäre – ohne Zahlung von Lohn von seiner Beschäftigung freizustellen.
Schließlich hat die Amtsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass sich derjenige, der leichtfertig den Verlust der Fahrerlaubnis riskiert, nicht ohne Weiteres auf die beruflichen Konsequenzen eines Fahrverbots berufen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 27.7.2009 – 3 Ws (B) 414/09). Auch dazu verhält sich das Urteil des AG nicht. … “
Mitgeteilt vom 3. Senat für Bußgeldsachen des KG