[6] "… III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig … ."
[8] IV. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Nicht zu beanstanden ist die tatrichterliche Beurteilung, dass im Streitfall nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht mit mehr als zwei Gerichtsterminen nicht zu rechnen war. Auch die Nichtberücksichtigung fiktiver Flugkosten durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (dazu unter IV. 1 und 2). Hingegen hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten bis zur Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten abgelehnt (dazu unter IV. 3).
[9] 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach ständiger Rspr. des BGH stellen diese Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH RVGreport 2012, 423 (Hansens) = zfs 2012, 645 mit Anm. Hansens = AGS 2012, 452; BGH RVGreport 2014, 234 (Hansens) = zfs 2014, 344 mit Anm. Hansens = AGS 2014, 202). Für die danach erforderliche Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminvertretung entstandenen Kosten ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Vorhinein als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihre berechtigten Interessen verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH RVGreport 2012, 423 (Hansens); BGH RVGreport 2014, 237 (Hansens) = zfs 2014, 346; BGH RVGreport 2014, 234 (Hansens).
[10] Flugkosten werden erstattet, wenn die dabei entstehenden Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise stehen (BGH RVGreport 2008, 113 (Hansens) = NJW-RR 2008, 654). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stellen danach jedenfalls bei Inlandsflügen die erheblichen Mehrkosten der Business Class dar. Da aber stets mit einer – auch kurzfristigen – Verlegung eines Gerichtstermins gerechnet werden muss, darf ein Flugpreistarif in der Economy Class gewählt werden, der die Möglichkeit zur kurzfristigen Umbuchung des Flugs gewährleistet (vgl. OLG Hamburg AGS 2011, 463; OLG Brandenburg AGS 2014, 100; einschränkend OLG Zweibrücken RVGreport 2014, 430 (Hansens): jederzeit umbuchbarer Economy-Flex-Tarif nicht notwendig).
[11] 2. Von diesen Grundsätzen ist im Ausgangspunkt auch das Beschwerdegericht ausgegangen. Es hat allerdings zu Unrecht angenommen, die Zeit der Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten von seiner Kanzlei stelle keinen berücksichtigungsfähigen Umstand bei der Wahl des Reisemittels dar. Dieser Rechtsfehler verhilft der Rechtsbeschwerde aber nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist.
[12] a) Eine Partei kann nicht schlechthin unter dem Gesichtspunkt einer Zeitersparnis die Kosten einer Flugreise ihres Bevollmächtigten zum Ort des Prozessgerichts beanspruchen. Für die Prüfung, ob die Mehrkosten einer Flugreise außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn stehen, kommt es außer auf die Höhe der Mehrkosten und die Bedeutung des Rechtsstreits auch auf die bei Benutzung des Flugzeugs gewonnene Zeitersparnis an (BGH RVGreport 2008, 113 = NJW-RR 2008, 654). In Anwendung dieser Kriterien hat der BGH den Ansatz von Flugkosten für die Erstattung fiktiver Reisekosten in einem Fall abgelehnt, in dem die Höhe der Flugkosten 240 % der Kosten der Bahnreise sowie beinahe die Hälfte des noch streitigen Klagebetrags erreichten und die gewonnene Zeitersparnis allenfalls einen halben Arbeitstag betrug (vgl. BGH a.a.O.). Diesen bei Benutzung der Bahn entstehenden Zeitverlust hat der BGH im Hinblick auf den geringen Streitwert der Sache (568,35 EUR) und die Höhe der Flugkosten als für die Kl. jenes Verfahrens ohne weiteres zumutbar angesehen.
[13] b) Damit ist der Streitfall indes nicht vergleichbar. Die Flugkosten übersteigen die vom LG unter Einrechnung von Abwesenheitsgeld mit 1.266 EUR festgestellten Kosten zweier Bahnreisen zwar um 58,5 % und damit erheblich. Der Wert der Sache beträgt aber mit 30.000 EUR etwa das 15-fache der für die Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.007,04 EUR angesetzten Flugreisen. Für die Frage, ob bei den fiktiven Reisekosten Flugkosten zu berücksichtigen sind, kommt es unter diesen Umständen entscheidend auch auf die Zeitersparnis an, die der ...