" … II. Der Antrag des Kl., die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend i.S.d. § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO dargelegt und liegen auch der Sache nach nicht vor."
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Kl. macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend: Der angegriffenen Fahrtenbuchauflage sei nicht zu entnehmen, dass der Bekl. überhaupt erkannt habe, dass er im Rahmen der Anordnung nach § 31a StVZO Ermessen auszuüben habe. Jedenfalls fehle es aber an einer hinreichenden Begründung der Ermessensausübung, die – wie auch der Senat mit seinem Urt. v. 10.2.2011 entschieden habe – bei einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten erforderlich sei. Entgegen der Auffassung des VG sei der angefochtene Bescheid auch nicht hinreichend bestimmt, soweit er seine Geltung auch auf die ersatzweise Nutzung eines anderen Fahrzeugs erstrecke. Bei der gewählten Formulierung sei nicht klar, ob das Fahrtenbuch für ein Ersatzfahrzeug geführt werden solle, wenn er es anstelle des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E. selbst nutze, oder dies für den Fall gelte, dass er das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen abschaffe und sich hierfür ein Ersatzfahrzeug anschaffe. Erkennbar sei auch nicht, wie er sich verhalten solle, wenn das von ihm gehaltene Fahrzeug zur Reparatur müsse und er ersatzweise ein anderes Fahrzeug zeitweilig nutze. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.
Was die vom Kl. vermisste Ermessensausübung angeht, hat das VG ausgeführt, die Fahrtenbuchanordnung des Bekl. unterscheide deutlich zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO und der Rechtsfolgenseite und verhalte sich auch zu den im Ermessen liegenden Entscheidungen des “Ob‘ und des “Wie‘ der verkehrsrechtlichen Maßnahme “Fahrtenbuch‘. Wenngleich der Begriff Ermessen nicht verwendet werde, so werde in den letzten drei Absätzen der Seite 2 des Bescheides jedenfalls deutlich, dass sich der Bekl. mit den öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der dazu dienenden Überwachung und “Erziehung‘ des Kl. als Verkehrsteilnehmer auseinandergesetzt und die Belastung des Kl. durch die Dauer der Fahrtenbuchauflage in die Betrachtung einbezogen habe. Anders als der Kl. meint, deutet die im Bescheid verwandte Formulierung: “Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr ist es daher erforderlich, Ihnen das Führen eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen‘ nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch hin. Vielmehr hat der Bekl. zuvor hervorgehoben, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h um einen groben Verkehrsverstoß gehandelt habe und es im Hinblick auf die – wie näher ausgeführt wird – mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Ziele und unter Berücksichtigung der den Kl. treffenden Belastung erforderlich sei, zu dieser Maßnahme zu greifen. Die Ermessensausübung mit den tragenden Erwägungen wird damit knapp, aber noch ausreichend begründet.
Entgegen der Auffassung des Kl. fehlt es auch nicht insoweit an einer hinreichenden Begründung der Ermessensentscheidung, als der Bekl. die Dauer der Fahrtenbuchanordnung auf neun Monate festgelegt hat. Er konnte dabei – wie geschehen – in den Vordergrund stellen, dass es sich, wie gesagt, bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen groben Verkehrsverstoß gehandelt hat, der nach näherer Erläuterung in dem Bescheid mit einem Bußgeld von 160 EUR, der Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Da der Bekl. seine Entscheidung für eine Fahrtenbuchanordnung über einen Zeitraum von neun Monaten mit einem solchen Verkehrsverstoß von diesem Gewicht begründet und dabei zugleich die damit verbundene Belastung für den Kl. in den Blick genommen hat, genügen diese Erwägungen unter den hier gegebenen Umständen den an die Begründung der Fahrtenbuchdauer zu stellenden Anforderungen. Der Kl. weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Senat in seinem Urt. v. 10.2.2011 (12 LB 218/08, DAR 2011, 339) den dort ebenfalls festgelegten Zeitraum einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten als ermessensfehlerhaft und unzureichend begründet angesehen hat. Er übersieht dabei aber, dass in ...