" … II. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Durchsetzung von titulierten Unterlassungsansprüchen bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 “Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung‘). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Er richtet sich grundsätzlich nicht nach der Höhe des beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden Zwangsgeldes."
Wie das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Duldung oder Unterlassung. zu bewerten ist, ist streitig. Im Beschluss des OLG Celle JurBüro 2009, 441–442) findet sich folgende Darstellung des Streitstandes:
“Während nach der einen Auffassung das Interesse des Gläubigers in der Regel dem der Hauptsache entspricht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 25 Rn 13; AnwK-RVG/Wolf, a.a.O., § 25 Rn 17; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 115; zu § 888 ZPO: OLG Köln OLGR Köln 2005, 259, sowie OLG Celle OLGR Celle 2008, 91), soll nach anderer Ansicht im Regelfall nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen sein, wobei überwiegend eine Spanne von 1/5 bis 1/3 vertreten wird (vgl. Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rn 62; OLG Karlsruhe WRP 1992, 198 (1/5 – 1/3); OLG Hamburg WRP 1994, 42 (1/5) und WRP 1982, 592 (1/5); OLG Stuttgart WRP 1982, 432, 433 (1/10 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls); einen Überblick über die OLG-Rspr. bietet Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn 887 f.). Nach wiederum anderer Auffassung soll sich jede schematische Betrachtung verbieten. Maßgeblich sollen vielmehr allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sein, insb. die Schwere des Verstoßes, die Gefahr weiterer Wiederholungen sowie der Grad des Verschuldens des Schuldners (vgl. Teplitzky, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn 16 “Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung‘; Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 890 Rn 60).‘
Im Regelfall ist in der Tat von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, es kann sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls allerdings erhöhen oder erniedrigen. Im Fall des § 888 Abs. 1 ZPO geht es dem Gläubiger mit dem Zwangsgeldantrag darum, zu erreichen, dass der Schuldner die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, das Interesse des Gläubigers an der Festsetzung des Zwangsgeldes mit seinem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen. Im Anwendungsbereich des § 890 Abs. 1 ZPO zielt der Antrag des Gläubigers zwar ebenfalls darauf ab, den Schuldner zur Erfüllung des Titels anzuhalten, nämlich sich zukünftig an das titulierte Unterlassungsgebot zu halten. Der Unterlassungsanspruch unterscheidet sich aber von dem auf ein positives Tun gerichteten Anspruch dadurch, dass er nicht durch einen einmaligen Akt endgültig erfüllt werden kann, sondern auf einen Dauerzustand zielt, während dessen die verbotene Handlung nicht vorgenommen wird. Dementsprechend kann hier das konkrete Vollstreckungsverfahren niemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt ist. Indem ein in der Vergangenheit liegender Verstoß geahndet wird, kann nur – ohne Erfolgsgarantie – darauf hingewirkt werden, dass ein solcher Verstoß in Zukunft unterbleibt. Dementsprechend kann auch der Streitwert für das konkrete Vollstreckungsverfahren regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts ausmachen (OLG Celle a.a.O..).
Selbst wenn der Ordnungsgeldantrag im Vollstreckungsverfahren mit einem nur anteiligen Wert des Wertes der Hauptsache anzusetzen ist, wird vorliegend der vom ASt. angesetzte jeweilige Wert für die zwei Anträge allemal erreicht. Denn der erste Antrag (Nr. 7) betraf 110 behauptete Verstöße gegen das Unterlassungsgebot alleine im Zeitraum April/Mai 2012. Der zweite Antrag (Nr. 8) betraf beeindruckende behauptete und dargestellte 162 Verstöße in den Monaten Mai bis Juli 2012. Es war nur eine Frage der Prozessökonomie, dass diese Vielzahl von Verstößen in jeweils einem Antrag zusammengefasst wurde. Jeder einzelne Verstoß hätte auch Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein können und wäre dann mit einem anteiligen Wert der Hauptsache zu bewerten gewesen, der auch bei Ansatz eines Bruchteils des Wertes der Hauptsache eher höher als die hier angesetzten 803,31 EUR (218.500 EUR./. 272 Fälle) gewesen wäre.“