Zum unwirksamen Haftungsvorbehalt in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vgl. BGH zfs 2014, 685.
1. Die Entscheidung fand die nicht seltene Konstellation vor, dass eine Klausel, bestehend aus mehreren Einzelregelungen, lediglich eine unwirksame Einzelregelung, im Übrigen aber dem Gegner des Verwenders günstige, von dispositivem Recht abweichende Bestimmungen enthielt. Hätten die Klauseln eine nicht voneinander zu trennende Gesamtregelung gebildet, hätte das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion eingegriffen, und die Gesamtklausel wäre unwirksam (§§ 307 ff. BGB). Der Vertrag bliebe im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Die entstehende Vertragslücke wäre durch ergänzende Auslegung oder durch dispositives Gesetz zu schließen (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion durch Rückführung der "überschießenden", dadurch zu einer Benachteiligung des Gegners führenden Regelung auf das gerade noch zulässige Maß ist nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1982, 2309, 2310; BGH NJW 2009, 3714, 3715; Wolf/Lindacher/Hau, AGB-Recht, 8. Aufl., § 306 Rn 28a ff.; Stoffels, AGB-Recht, 3. Aufl., Rn 593; Schwab, AGB-Recht, 2 Aufl., Rn 670; Ulmer, NJW 1981, 2027 ff.).
Nachdem der EuGH die Möglichkeit einer Rückführung einer Klausel in AGB auf das noch zulässige Maß als richtlinienwidrig gem. Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie verworfen hat, ist die geltungserhaltende Reduktion für Verbraucherverträge europarechtlich als unzulässig anzusehen (vgl. EuGH NJW 2012, 2257; EuGH NJW 2014, 2335).
2. Eine vollständige Verwerfung einer Teilklausel innerhalb einer weitere Regelungsgegenstände umfassenden Gesamtklausel wegen Nichtanwendung der geltungserhaltenden Reduktion kann nur dadurch verhindert werden, dass eine Teilung der Gesamtklausel vorgenommen wird. Dadurch kann erreicht werden, dass die unwirksame Klausel entfällt und die zulässigen Klauseln aufrechterhalten werden (vgl. BGH NJW 1982, 178, 179; BGH NJW 1999, 1108, 1109; BGH NZM 2003, 754; Schwab, a.a.O. Rn 880; Stoffels, a.a.O. Rn 600). Voraussetzung hierfür ist, dass die wirksamen und unwirksamen Regelungen sprachlich und sachlich teilbar sind. Abzustellen ist darauf, ob der unwirksame Teil gestrichen werden kann, wobei die Streichung im übertragenen Sinne durch einen Bleistift geschieht. Damit wird ein sog. "Blue-Pencil-Test" angestellt. Er befasst sich mit der Prüfung, ob der unwirksame Teil ohne Weiteres gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des aufrechterhaltenen Teils leidet (BGH NJW 2014, 141, 142; BAG NZA 2009, 783, 784; Stoffels, a.a.O. Rn 600: Schwab, a.a.O. Rn 680). Weiterhin ist zu prüfen, ob der aufrechterhaltene Teil eine sachlich unbedenkliche, inhaltlich verständliche und praktizierbare Regelung enthält (vgl. VGH NJW 1988, 2106; BGH NJW 2014, 141, 142; BAG BZA 2006, 1042, 1045). Hinsichtlich der weggefallenen Klausel greift entweder dispositives Gesetzesrecht oder ergänzende Vertragsauslegung ein. Denkbar ist allerdings auch ein ersatzloser Wegfall der Klausel (vgl. BT-Drucks 7/3919, S. 21; Stoffels, a.a.O. Rn 591).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 7/2015, S. 389 - 391