AHB 2002 RBE-Privat Ziff. 3, 5.1.
Leitsatz
Für Schäden an einer gemieteten Wohnung durch eine Mehrzahl von Katzen, die die Mieterin nicht hinreichend beaufsichtigen kann, besteht keine Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Hamm, Urt. v. 30.1.2015 – 20 U 106/14
Sachverhalt
Mit ihrer Klage begehrt die Kl. Feststellung, dass die Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kl. durch ihren vormaligen Vermieter C auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache durch Katzenurin verpflichtet sei.
Die Kl. nahm bei der Bekl. im Jahre 2002 eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB 2002 der Bekl. sowie deren Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (RBE-Privat). Nach Ziff. 5.1 RBE-Privat ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren. In Ziff. 3. RBE-Privat heißt es unter der Überschrift "Haus und Wohnung" u.a.:
"3.5 Mietsachschäden"
a) Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b) Ausgeschlossen sind
– Haftpflichtansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
… “
Die Kl. war in der Zeit vom 8.12.2003 bis zum 31.12.2012 Mieterin einer im Jahre 2003 errichteten und im Eigentum des Herrn C stehenden Doppelhaushälfte. Seit spätestens 2010 hatte die Kl. in dem vorgenannten Objekt zuletzt mindestens vier Katzen, darunter zwei Kater, gehalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm der Vermieter C die Kl. mit der Begründung einer erheblichen Beschädigung der Mietsache durch Urin der von der Kl. gehaltenen Katzen auf Schadenersatz in Anspruch.
2 Aus den Gründen:
" … Die Berufung der Bekl. ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage."
Die auf Gewährung von Deckungsschutz gerichtete Feststellungsklage der Kl. ist zulässig, aber unbegründet.
Das LG hat angenommen, dass der von der Kl. geltend gemachte Deckungsanspruch bestehe, da durch Ziff. 3.5 Buchstabe a) RBE-Privat die nach den AHB 2002 ausgeschlossenen Mietsachschäden wieder in den Deckungsschutz einbezogen seien und in Ansehung dieser Deckungserweiterung die Voraussetzungen des Rückausschlusses in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat nicht vorliegen würden, weil es sich bei der in Rede stehenden “Art und Weise der Katzenhaltung‘ um eine grds. falsche Benutzung der Mietsache und nicht um eine quantitative Überbeanspruchung handele.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des LG, dass nur ein grds. vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache dem Rückausschluss in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat unterfällt, nicht eine schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtliche oder falsche Behandlung der Mietsache (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2014, 325 … ).
Gemessen hieran liegt aber – entgegen der Auffassung des LG – in der Art und Weise der Katzenhaltung durch die Kl. eine “übermäßige‘ Nutzung der Mietsache i.S.d. Rückausschlusses.
Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt (Lücke, a.a.O.) Das war hier der Fall.
Die Kl. selbst hat insoweit angegeben, ihr Vermieter C sei mit der Haltung von Katzen einverstanden gewesen, wobei sie lediglich allgemein gefragt haben will, ob Katzen gehalten werden dürften. Bestand demnach keine konkrete Vereinbarung über das Maß der Haltung von Katzen, bestimmte sich dieses nach einer einzelfallbezogenen Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters und des Mieters, welche insb. Art und Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage des Mietobjekts berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2008, 218 … ). Eine übermäßige Tierhaltung, die zu starken Belastungen der Mietsache führt, ist hierbei vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt … .
Mit Blick auf den Wortlaut des Rückausschlusses, der nur auf eine “übermäßige Beanspruchung‘ der Mietsache ankommt, kommt es allerdings nicht auf die mietrechtliche Frage an, ob das Maß der Tierhaltung noch dem vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) unterfällt oder sich als vertragswidriger Gebrauch darstellt (anderer Ansicht offenbar OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn 21). Indessen ist die Haltung einer Mehrzahl von Katzen durch die Kl. unter den gegebenen Umständen als “übermäßige Beanspruchung‘ anzus...