Mit ihrer Klage begehrt die Kl. Feststellung, dass die Bekl. zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kl. durch ihren vormaligen Vermieter C auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache durch Katzenurin verpflichtet sei.

Die Kl. nahm bei der Bekl. im Jahre 2002 eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB 2002 der Bekl. sowie deren Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (RBE-Privat). Nach Ziff. 5.1 RBE-Privat ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren. In Ziff. 3. RBE-Privat heißt es unter der Überschrift "Haus und Wohnung" u.a.:

"3.5 Mietsachschäden"

a) Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

b) Ausgeschlossen sind

– Haftpflichtansprüche wegen

– Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,

– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,

… “

Die Kl. war in der Zeit vom 8.12.2003 bis zum 31.12.2012 Mieterin einer im Jahre 2003 errichteten und im Eigentum des Herrn C stehenden Doppelhaushälfte. Seit spätestens 2010 hatte die Kl. in dem vorgenannten Objekt zuletzt mindestens vier Katzen, darunter zwei Kater, gehalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm der Vermieter C die Kl. mit der Begründung einer erheblichen Beschädigung der Mietsache durch Urin der von der Kl. gehaltenen Katzen auf Schadenersatz in Anspruch.

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