" … Die Klage war abzuweisen."
Es handelt sich um einen Schaden an der Mietsache. Hinsichtlich von Fenstern und Türen ist dabei nicht zu differenzieren zwischen der Innenseite (Mietsache) und der Außenseite (keine Mietsache). Das ergibt sich mittelbar auch aus dem zitierten Urteil des BGH (NJW 2009, 1408). Dort führt der BGH aus, dass es die II. BerechnungsVO und der dort verwandte Begriff der Schönheitsreparaturen verbiete, dem Mieter den Außenanstrich von Türen und Fenstern aufzuerlegen. Würde dieser Bereich bereits an sich schon nicht mehr zur Mietsache gehören, hätte sich der BGH mit dieser Begründung begnügen können, anstatt sich auf die II. BerechnungsVO zu berufen. Auf die weitere Frage, ob auch die Terrasse gemietet ist, sodass die Außenseite der Tür zwangsläufig innerhalb des Mietobjektes liegt, kommt es daher nicht mehr an. Jedenfalls ist die Bekl. grds. eintrittspflichtig, Nr. 8.1 (1) der Besonderen Bedingungen.
Der Schaden wurde aber verursacht durch übermäßige Beanspruchung. Die Tierhaltung ist der Kl. erlaubt. Es handelt sich bei der Katze um ein Haustier; die Einschränkungen im Mietvertrag hinsichtlich Anzahl und Größe der Tiere betrifft die Kl. nicht. Die Katze wird normal groß sein und bei der (Katzen-)Tierhaltung lässt sich hinsichtlich der Anzahl weniger als eine Katze schlicht nicht denken. Daher ist hier die Tierhaltung an sich nicht bereits eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache.
Der Fall liegt auch anders als der vom OLG Saarbrücken entschiedene (MDR 2013, 1277). Dort wurden drei Katzen in einer völlig mit Möbeln zugestellten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung gehalten, die Halterin arbeitete in Vollzeit, konnte die Tiere nicht beaufsichtigen und eine regelmäßige Kontrolle der Räume war ihr nicht möglich.
Die “übermäßige Beanspruchung‘ liegt im zu entscheidenden Fall darin, dass die Kl. die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigte, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren ließ.
Sie trägt nämlich vor, dass sie die Katze, bevor ihr der Nachbar den von ihrer Katze an seinem Eigentum verursachten Schaden zeigte, zuvor schon einige Male an der Terrassentür ihrer eigenen Mietwohnung habe kratzen sehen, weshalb sie nunmehr diese überprüfte und die Schäden feststellte. Bei der Frage der “Beanspruchung‘ ist allein an die konkrete Nutzung der Mietsache anzuknüpfen (OLG Saarbrücken a.a.O. Tz 15). Die Nutzung durch – unter anderem – das Halten einer Katze ist eine Beanspruchung, die sich, gerade weil vertraglich erlaubt, dann nicht schon kritisieren lässt. Sie wird aber “übermäßig‘ durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde. Dabei kommt es nicht auf die Frage eines Verschuldens an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig ist.
Greift somit der Ausschlusstatbestand, besteht kein Versicherungsschutz mit der Folge der Klageabweisung. … “
zfs 7/2015, S. 402 - 403