" … 2. Dem Kl. steht jedoch wegen der Beschädigung der Sandsteinmauer des Anwesens S in B in der Nacht vom 2. auf den 3.10.2013 kein Zahlungsanspruch i.H.v. 8.823,49 EUR gegen die beklagte Versicherung zu. Die Bekl. ist gem.E.6.1 AKB 2008, § 31 VVG i.V.m.E.1.3 AKB 2008, § 28 Abs. 2 VVG von der Leistung aus der mit dem Kl. geschlossenen Kaskoversicherung frei, weil dieser seine Aufklärungsobliegenheiten vorsätzlich verletzt hat."
a. aa. Gem.E.1.3 S. 2 AKB 2008 darf der VN den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2014, 22178, Rn 22 ff.). Diese dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrundeliegende AVB ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. ebenda). Nach dem eindeutigen Wortlaut von E.1.3 S. 2 AKB 2008 ist der VN gehalten, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des VN getroffen wurden; dabei kommt es nicht darauf an, ob der VN den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) erfüllt (vgl. ebenda).
bb. Seiner Obliegenheit, nach dem streitgegenständlichen Vorfall an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des VN getroffen wurden, hat Kl. schon nach seinem eigenen Vortrag nicht genügt. Denn er trägt selbst vor, dass er, nachdem er mit seinem Pkw die Sandsteinmauer gestreift hatte, den Unfallort verließ, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen oder eine Wartezeit einzuhalten.
Dass es dem Kl. möglich und zumutbar gewesen wäre, den Geschädigten oder die Polizei zu verständigen oder eine Wartezeit einzuhalten, hat das LG zu Recht angenommen; insoweit kann auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden.
cc. Der Kl. hat hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich i.S.v. E.6.1 AKB 2008 i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG gehandelt.
Ein solcher Vorsatz ist anzunehmen, wenn der VN die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt es, dass er kraft “Parallelwertung in der Laiensphäre‘ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2014, 22178, Rn 42 ff.).
Der Kl. wusste, dass er mit seinem Fahrzeug die Sandsteinmauer gestreift und beschädigt hatte. Dass man nach einem solchen Unfall die Unfallstelle nicht verlassen darf, ist jedem Kraftfahrer bekannt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 553, 554). Wenn der Kl. gleichwohl die Unfallstelle verließ, verstieß er bewusst gegen seine Warteobliegenheit. Das vom Kl. insoweit angegebene Motiv, er habe in der Nacht niemanden belästigen oder gar wecken wollen, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Kl. hierbei eine Verletzung seiner Warteobliegenheit bewusst in Kauf genommen hat.
dd. Da der Kl. seine Aufklärungsobliegenheit bereits in dem Zeitpunkt verletzt hatte, als er in der Nacht den Unfallort verließ, kommt es auf seinen Tatsachenvortrag, er habe am Morgen nach dem Unfall gegen 9.00 Uhr bei dem Geschädigten geklingelt, nicht mehr an. Denn die Ermöglichung nachträglicher Feststellungen kann nur einen VN entlasten, der sich in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt hatte (vgl. das vom Kl. angeführte Urteil des BGH NJW 2013, 936 ff. Rn 16; OLG BeckRS 2014, 22178, Rn 34 ff.). Der Kl. hatte sich nicht in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt. Er kann sich also nicht damit entlasten, dass er nachträglich Feststellungen ermöglichen wollte, indem er am Morgen nach dem Unfall gegen 9:00 Uhr bei dem Geschädigten klingelte. Insoweit bedurfte es auch keiner Beweiserhebung.
ee. Einen Kausalitätsgegenbeweis i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG hat der Kl. nicht angetreten. Er kann einen solchen auch nicht führen. Denn schon dadurch, dass er sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt hat, sind der Bekl. Feststellungsnachteile entstanden, die sich nachträglich nicht mehr ausgleichen ließen. Vor allem konnten keine objektiven Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob er bei dem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, was wegen des Verbots in D.2.1 AKB 2008 gem. D.3.1 S. 1 und 2 AKB 2008 zum Verlust seines Versicherungsschutzes führen könnte. Hätte er die Polizei verständigt und an der Unfallstelle gewartet, wäre dies objektiv überprüfbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2014, 22178, Rn 45).
Der Kl. kann den Kausalitätsgegenbeweis auch nicht durch Benennung seiner Lebensgefährtin als Zeugin führen. Bei dem Unfall selbst war die Zeugin nach dem Vortrag des Kl. nicht zugegen; über dessen Fahrtüchtigkeit oder eine alkoholische Beeinflussung könnte eine Aussage der Zeugin nicht mit der gleichen Sicherheit Ausschluss ge...