Bei einer Schadensersatzleistung, die sich an dem fiktiven Nettoeinkommen orientiert, können die auf die Schadensersatzleistung entfallenden Steuern in den Abfindungsbetrag einbezogen werden, sie müssen es aber nicht.
Werden sie einbezogen, ist der gesamte Betrag der Steuer zu unterwerfen (§ 24 Nr. 1a) EStG ggf. i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG), und zwar für den Veranlagungszeitraum, in dem Schadensersatz geleistet wird.
Wird demgegenüber zunächst nur ein Betrag ohne Steuern ersetzt, entfallen hierauf – also bezogen auf eine geringere Bemessungsgrundlage (= Nettobetrag), aber mangels Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm – wiederum Steuern, die im folgenden Veranlagungszeitraum fällig werden, dann zu ersetzen sind und ihrerseits wiederum Steuern auslösen usw. Auf diese Weise entwickelt sich eine "Steuerschraube", dazu folgende Beispiele, ähnlich zu oben A.I.4., nunmehr aber ohne Steuern:
Der Steuerpflichtige erhält in einem Veranlagungszeitraum eine Ersatzleistung (ohne Steuern) i.H.v. 50.000 EUR (Beispiel 1), 100.000 EUR (Beispiel 2) oder 1.000.000 EUR (Beispiel 3). Ansonsten hat er keine Einkünfte. Die Grundtabelle soll anwendbar sein – hier aus 2013.
Beispiel 1:
Ersatzleistung (netto) |
Jahr 01 |
50.000,00 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 50.000,00 EUR |
Jahr 02 |
13.528,26 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 13.528,26 EUR |
Jahr 03 |
1.039,20 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 1.039,20 EUR |
Jahr 04 |
0,00 EUR |
Gesamtbetrag |
|
64.567,46 EUR |
Würde man demgegenüber die auf die Entschädigung entfallende Steuer bereits in den Abfindungsbetrag einbeziehen und wäre darauf § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm anwendbar, beliefe sich der Gesamtbetrag für das Jahr 01 auf rd. 51.900,00 EUR statt auf 50.000,00 EUR – nachfolgende Jahre wären nicht mehr berührt. Zur Berechnung:
zu versteuerndes Einkommen |
51.900,00 EUR |
|
./. außerordentliche Einkünfte |
51.900,00 EUR |
|
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
0,00 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
|
0,00 EUR |
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
0,00 EUR |
|
zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte |
10.380,00 EUR |
|
|
10.380,00 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
362,00 EUR |
|
./. Steuerbetrag auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen |
0,00 EUR |
|
Unterschiedsbetrag |
362,00 EUR |
|
Multipliziert mit Faktor 5 |
1.810,00 EUR |
1.810,00 EUR |
Einkommensteuer |
|
1.810,00 EUR |
zzgl. Solidaritätszuschlag |
|
99,55 EUR |
insgesamt |
|
1.909,55 EUR |
Ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit Abs. 1 dieser Norm wäre ein Betrag von insgesamt rd. 74.500,00 EUR zu ersetzen. Hierauf fällt an Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein Betrag von insgesamt 24.253,40 EUR an, so dass sich netto ein Betrag von rd. 50.000 EUR ergibt.
Beispiel 2:
Ersatzleistung (netto) |
Jahr 01 |
100.000,00 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 100.000,00 EUR |
Jahr 02 |
35.663,22 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 35.663,22 EUR |
Jahr 03 |
7.870,30 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 7.870,00 EUR |
Jahr 04 |
0,00 EUR |
Gesamtbetrag |
|
143.533,52 EUR |
Würde man demgegenüber die auf die Entschädigung entfallende Steuer bereits in den Abfindungsbetrag einbeziehen und wäre darauf § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm anwendbar, beliefe sich der Gesamtbetrag für das Jahr 01 auf rd. 120.000,00 EUR statt auf 100.000,00 EUR – nachfolgende Jahre wären nicht mehr berührt. Zur Berechnung:
zu versteuerndes Einkommen |
120.000,00 EUR |
|
./. außerordentliche Einkünfte |
120.000,00 EUR |
|
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
0,00 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
|
0,00 EUR |
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
0,00 EUR |
|
zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte |
24.000,00 EUR |
|
|
24.000,00 EUR |
|
darauf entfallender Steuerbetrag |
3.791,00 EUR |
|
./. Steuerbetrag auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen |
0,00 EUR |
|
Unterschiedsbetrag |
3.791,00 EUR |
|
Multipliziert mit Faktor 5 |
18.955,00 EUR |
18.955,00 EUR |
Einkommensteuer |
|
18.955,00 EUR |
zzgl. Solidaritätszuschlag |
|
1.042,53 EUR |
insgesamt |
|
19.997,53 EUR |
Ohne die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. Abs. 1 dieser Norm wäre ein Betrag von insgesamt rd. 164.000,00 EUR zu ersetzen. Hierauf fällt an Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein Betrag von insgesamt 64.021,62 EUR an, so dass sich netto ein Betrag von rd. 100.000 EUR ergibt.
Beispiel 3:
Ersatzleistung (netto) |
Jahr 01 |
1.000.000,00 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 1.000.000,00 EUR |
Jahr 02 |
458.167,51 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 458.167,51 EUR |
Jahr 03 |
200.932,14 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 200.932,14 EUR |
Jahr 04 |
80.385,73 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 80.385,73 EUR |
Jahr 05 |
26.971,08 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 26.971,08 EUR |
Jahr 06 |
4.923,69 EUR |
Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf 4.923,69 EUR |
Jahr 07 |
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