StVZO § 31a; FZV § 13 § 48 § 6; StVG § 7 § 33 § 34; VwGO §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
Leitsatz
Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann durch plausibles und substantiiertes Vorbringen entkräftet werden. Da die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Halters liegen, trifft ihn eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Fahrzeug einem anderen zusteht.
Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.5.2016 – 12 LA 103/15
Sachverhalt
Der Kl. wendet sich gegen die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.
Das VG Lüneburg, Urt. v. 8.5.2015 – 1 A 2158/13 – hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage des Bekl. vom 14.10.2013 sei rechtmäßig. Der Bekl. sei beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Kl. im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D. gewesen sei. Halter sei, wer das Kfz für eigene Rechnung gebrauche, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung so verfügen könne, wie es dem Wesen der Veranlassungshaftung entspreche. Eigentum am Fahrzeug sei für die Haltereigenschaft nicht entscheidend. Ebenso sei nicht entscheidend, auf wen das Fahrzeug zugelassen sei; die Zulassung könne aber für die Feststellung der Haltereigenschaft von Bedeutung sein. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände sei vorliegend davon auszugehen, dass der Kl. im Zeitpunkt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung am 9.5.2013 im oben genannten Sinne noch Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Zwar habe der Kl. einen Versicherungsnachweis vorgelegt, nach dem der benannte Erwerber des Fahrzeugs (Herr I.) dieses am 6.5.2013 auf seinen Namen versichert habe, während die bei der HUK-Coburg bestehende Versicherung des Kl. für das Fahrzeug zum 6.5.2013 beendet worden sei. Andererseits ergebe sich aus der Abrechnung der HUK-Coburg vom 29.1.2014, dass die Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug noch bis zum 23.1.2014 dem Konto des Kl. belastet und am 1.8. und 1.10.2013 im Lastschriftverfahren noch Beiträge für das Fahrzeug beim Kl. abgebucht worden seien. Darüber hinaus habe der Kl. weder im Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem er wegen seiner Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs als Zeuge angeschrieben worden sei, noch im Rahmen seiner Anhörung zur Fahrtenbuchauflage darauf hingewiesen, nicht mehr Halter des Fahrzeugs zu sein. Dies habe aber nahegelegen, da damit eine Grundvoraussetzung für seine Auskunftspflicht und die Pflicht, eventuell ein Fahrtenbuch zu führen, entfallen wäre. Schließlich komme als Indiz hier hinzu, dass der Kl. das Fahrzeug im ganzen Jahr 2013 bei der Zulassungsstelle nicht abgemeldet habe. Der Umstand, dass nach der Bescheinigung des Hauptzollamts J. vom 30.4.2013 das Fahrzeug des Kl. für den Erwerber I. an diesem Tag offiziell als "Einfuhrgut" für die Schweiz angemeldet worden sei, erschüttere die Indizien für die Haltereigenschaft des Kl. am 9.5.2013 nicht.
2 Aus den Gründen:
" … II. Der gegen dieses Urt. gerichtete Zulassungsantrag des Kl. bleibt ohne Erfolg."
Der Kl. trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags vor: Zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes habe er weder das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, noch tatsächliche oder vornehmlich wirtschaftliche Verfügungen darüber treffen können. Mit der Bescheinigung seiner Versicherung habe er belegt, dass die vertragliche Beziehung zwischen ihm und der Versicherung über das Fahrzeug D. am 6.5.2013 um 0.00 Uhr beendet worden sei. Möglicherweise zunächst zu Unrecht eingezogene Beiträge seien seinem Konto rückwirkend gutgeschrieben worden. Zum 6.5.2013 sei das Fahrzeug bei dem neuen Halter und Eigentümer, Herrn I., bei der Baseler Versicherung versichert worden. Das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, alle von ihm vorgebrachten Beweismittel, vor allem das Zeugnis des Herrn I., zu verwerten. Er (der Kl.) selbst habe jedenfalls keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug gehabt und davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgemeldet worden sei. Auch aus den Unterlagen der Zollstelle vom 30.4.2013 und aufgrund des Versicherungsnachweises erkenne man, dass er nicht mehr Halter gewesen sei.
Das Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
1. Das Vorbringen des Kl. begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urt. (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist teilweise nicht ausreichend dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor (§ 124a Abs. 5 S. 2 VwGO). Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des VG gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ...