" … Die zulässige Klage ist unbegründet."
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB. Der nach den vorgenannten Vorschriften bestehende Anspruch des Kl. wurde seitens der Bekl. mit der vorgerichtlichen Zahlung i.H.v. 1.937,93 EUR erfüllt (§ 362 BGB). Denn unter Berücksichtigung sämtlicher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG relevanter Umstände des Verkehrsunfalls, insb. der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und des Parkverbotsverstoßes des Führers des Klägerfahrzeugs haften die Bekl. dem Kl. jedenfalls nicht zu mehr als 75 % für den entstandenen Schaden.
Dem Kl. ist eine Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs anzurechnen. Ein vorübergehendes Abstellen des Fahrzeugs unterbricht den Betrieb des Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG nicht (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 7 StVO Rn 10 m.w.N.). Das eingeschränkte Halteverbot mit Zeichen 286 erlaubt das Halten am Fahrbahnrand auf der Fahrbahn zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Soweit kurze Fahrunterbrechungen außerhalb des Wirkungsbereichs des Zeichens 286 mehr als 3 Minuten dauern oder mit einem Verlassen des Fahrzeugs verbunden sind, sind sie als Parken anzusehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 12 StVO Rn 35),
Vorliegend ist unstreitig, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges dieses im Bereich des Zeichens 286 abgestellt und aus nicht verkehrsbedingten Gründen für eine gewisse Dauer verlassen hat, so dass nicht mehr von einem Halten, sondern von einem unerlaubten Parken des Fahrzeugs auszugehen ist.
Durch das vorschriftswidrige Abstellen des Fahrzeugs an einer nicht für das Parken, sondern für den fließenden Verkehr vorgesehenen Stelle, wird das Fahrzeug zum Hindernis für den fließenden Verkehr, mit welchem Kraftfahrzeugführer an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchen. Es entstand dadurch eine für den Kraftfahrzeugverkehr typische Gefahrensituation. Das Parken an einer Stelle, an der das Parken untersagt ist, stellt ein schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugführers dar, welches sich der Kl. gem. § 7 Abs. 1 S. 2 StVG, § 254 BGB zurechnen lassen muss.
Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs und das Verschulden des Fahrzeugführers treten nicht vollständig hinter einem etwaigen Verschulden der Beklagtenseite und der Betriebsgefahr des Motorrades zurück. Eine Haftungsquote der Beklagtenseite von mehr als 75 % hält das Gericht deshalb nicht für angemessen.
Es war daher wie erkannt zu entscheiden.“
Mitgeteilt von RA Andreas Krämer, Frankfurt am Main