ARB RS 3 Ziffer 1.4.1 1.4.2
Leitsatz
Der Streit um die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit, auf deren Grundlage ein VN nach dem Erwerb eines Grundstücks zur Einrichtung einer bestimmten Wärmeversorgungsanlage verpflichtet wird, steht in ursächlichem Zusammenhang mit dem von der Rechtsschutzdeckung ausgenommenen Erwerb eines Grundstücks und der Planung und Errichtung eines Gebäudes.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.5.2016 – 5 U 46/15
Sachverhalt
Der Kl. verlangt die Kostenübernahme aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Er unterhält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung. In ihren AVB ist bestimmt: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
"1.4.1 dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;"
1.4.2 der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen“.
Der Kl. erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück in S, welches im Versorgungsgebiet der C GmbH liegt und mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, nach der sich der jeweilige Eigentümer zur Duldung des Anschlusses an ein Nahwärmenetz verpflichtet und sich dem Verbot des Einbaus anderer Heizungsanlagen unterwirft. Trotzdem errichtete der Kl. beim Bau seines Wohnhauses auf dem Grundstück eine eigene Heizungsanlage. Daraufhin nahm die C GmbH den Kl. gerichtlich auf Beseitigung seiner Heizungsanlage, auf Unterlassung der Errichtung einer eigenen Heizungsanlage und auf Feststellung in Anspruch, dass der Bekl. verpflichtet sei, seinen Wärmebedarf bei ihr zu decken, und dass die Grunddienstbarkeit wirksam sei. Auf eine Kostenanfrage des Kl. verweigerte die Bekl. mit Schreiben vom 12.11.2013 Deckungsschutz, weil der Ausschluss nach Ziffer RS3 1.4.2 AVB eingreife.
2 Aus den Gründen:
" … Zu Recht und mit richtiger Begründung hat das LG die Klage wegen des Ausschlusses in Ziffer RS3 14.2 AVB abgewiesen. Ergänzend wird nur noch auf Folgendes hingewiesen:"
Die Argumentation des Kl. in zweiter Instanz, aus Ziffer RS2 3 AVB ergebe sich, dass der Versicherungsschutz “die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus … dinglichen Rechten’ umfasse, “die Grundstücke … zum Gegenstand haben’, so dass die Klage der C GmbH ausdrücklich erfasst werde, weil deren wesentlicher Gegenstand die Frage sei, ob die Grunddienstbarkeit wirksam sei, berücksichtigt nicht, dass auch die nach Ziffer RS2 AVB grds. umfassten Rechtsangelegenheiten nach Ziffer RS3 AVB ausgeschlossen sind, wenn sie “in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes … ’ stehen. Folglich kommt es lediglich auf die vom LG geprüfte Frage an, ob die Verteidigung gegen die Klage der Firma C GmbH eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen darstellt, die “im ursächlichen Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes … ’ stehen.
Das hat das LG zutreffend bejaht. Mit überzeugender Begründung hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Inanspruchnahme des Kl. sowohl im zeitlichen als auch sachlichen Zusammenhang mit der Planung und Errichtung seines Wohnhauses inklusive eigener Heizungsanlage steht.
Dass im Verfahren vor dem LG eine Vorfrage auch die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit ist, ist kein Umstand, der den “ursächlichen Zusammenhang’ unterbricht. Ebenso wenig könnte der “ursächliche Zusammenhang’ bei einer Klage auf Werklohn wegen des Einbaus der Heizungsanlage verneint werden, nur weil es in dem Prozess (auch) um die Wirksamkeit des Werkvertrages geht. Daran ändert es auch nichts, dass die C GmbH durch einen ausdrücklichen Klageantrag die grundsätzliche Klärung der Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit zum Prozessgegenstand gemacht hat. Da dies alleine auf der Errichtung des Gebäudes durch den Kl. inklusive Heizung beruht, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen Rechtsverteidigung und Errichtung des Gebäudes weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht unterbrochen.
Die Auslegung der Ausschlussklausel ist vom LG auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr. erfolgt. Es trifft nicht zu, wie der Kl. meint, dass die Baurisikoklausel lediglich kostenträchtige Baustreitigkeiten – also die klassischen Mängel- oder Werklohnprozesse – vom Versicherungsschutz ausnehmen will. Der BGH hat zu § 4 Abs. 1k ARB 75, der sogar – weitergehender als die streitgegenständliche Klausel – die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ausschließt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes stehen, entschieden, dass wegen des Zwecks der Ausschlussklausel, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, der Zusammenhang nicht deshalb verneint werden kann, weil der Prozessgegner nicht unmittelbar am Bau beteiligt ist. Entscheidend sei vielmehr der vorhandene oder nicht vorhandene unmittelba...