1) Die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG verdankt ihre Einführung der bis dahin deutlich ungünstigeren steuerlichen Belastung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers gegenüber privaten Verkäufern im Gebrauchtwagenhandel. Der private Verkäufer musste bei einem Verkauf des Gebrauchtwagens keine Mehrwertsteuer abführen, da ein steuerbarer Umsatz nicht vorlag. Hatte der Händler dagegen den Gebrauchtwagen von Privat erworben, begründete diese Lieferung und Leistung noch keine Umsatzsteuerpflicht. Veräußerte er jedoch den Gebrauchtwagen im Rahmen seines Gewerbetriebes, fiele Mehrwertsteuer, damals 16 %, an. Der damit begründete Wettbewerbsnachteil des Händlers wurde nach einem missglückten Versuch, in die Agenturkonstruktion auszuweichen, den der BFH nicht billigte (BStBl 1987, 857; BFH 1990, 122), durch die Einführung des § 25a UStG mit der Schaffung neuer Rechtsfragen für die Ziviljustiz zum 1.7.1990 gelöst. In § 25a Abs. 3 UStG wird als Steuermessbetrag die Gewinnspanne zwischen Ein- und Verkaufspreis bestimmt.
2) Da dem Händler in § 25a Abs. 6 UStG untersagt wird, seine Handelsspanne durch offenen Ausweis der Umsatzsteuer auszuweisen, müssen Handelsspanne und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer geschätzt werden. Angeknüpft wird bei dieser Schätzung an das jeweils verkaufte Gebrauchtfahrzeug. Handelte es sich bei dem verkauften Fahrzeug um ein solches der Oberklasse, sollte der Regelsteuersatz von derzeit 19 % angesetzt werden (vgl. Lemcke, r+s 2004, 441). Allerdings bleibt es dem Händler unbenommen, unabhängig von der Eingruppierung des Fahrzeugs von der Differenzbesteuerung abzusehen und vor allem gegenüber einem gewerblichen Abnehmer den Regelsteuersatz zugrunde zu legen, um diesem die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zu erhalten. Bei der regelmäßigen Differenzbesteuerung ist für den Erwerber ein Vorsteuerabzug nicht möglich, da die Differenzsteuer keine echte Umsatzsteuer, sondern eine Händlersteuer ist (§ 25a Abs. 4 UStG).
Wird ein gebrauchtes älteres Klein- oder Mittelklassefahrzeug verkauft, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur noch im Privathandel erhältlich ist, damit also Mehrwertsteuer nicht anfällt (vgl. OLG Köln NJW 2004, 1465).
Gefragt ist die Schätzung der Differenzsteuer in allen sonstigen Fällen der Verkäufe von Gebrauchtfahrzeugen, bei denen zugrunde zu legen ist, dass der Händler die Fahrzeuge von Privat erworben hat und sie unter Beachtung des § 25a Abs. 3 und 6 UStG veräußert hat. In Übereinstimmung mit dem 42. Verkehrsgerichtstag wird eine um 2 % liegende Differenzsteuer bei einer geschätzten Handelsspanne von ca. 15–20 % angenommen (vgl. Gebhardt, zfs 2003, 157 f.; Huber, NZ 2004, 105; Zemlin, NJW 2003, 1226; Riedmeyer, DAR 2003,159).
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 7/2016, S. 383 - 385