" … Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist."
1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das BG davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinbarung v. 22.12.2010 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urt. v. 11.12.2013 entschieden und im Einzelnen begründet (IV ZR 136/13, juris Rn 12 ff.).
Daran ändert nichts, dass die Kl. im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn 1 und § 10 Rn 124 … ). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.
2. Ebenfalls zutreffend hat das BG angenommen, die AÄV rechtfertige keine andere Beurteilung.
a) Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision schon nicht zu erkennen, soweit das BG die Vereinbarung ausgelegt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die AÄV habe weder den ursprünglichen Vertrag durch eine Auslegung oder Änderung wirksam werden lassen noch ergebe sich aus dem Vertragsinhalt der Wille zu einem Neuabschluss.
b) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das BG hat seine Entscheidung zugleich, selbstständig und rechtsfehlerfrei, auf die Erwägung gestützt, der Vertrag zwischen der Kl. und dem VN sei auch auf der Grundlage der AÄV wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig.
Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der AÄV hat die Kl. nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen (zu diesem Maßstab Senat VersR 2014, 183 Rn 18 m.w.N.).
aa) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des “Kaufpreises', der sich nicht nur gem. § 3 Abs. 1 S. 1 der AGB nach dem Rückkaufswert richtet, sondern gem. S. 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senat, Urt. v. 11.12.2013 – IV ZR 136/13, juris Rn 21).
Der wirtschaftliche Zweck des “Geld-zurück!-Auftrages' erschöpft sich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 S. 1 und 3 der AGB, sondern insb. auch der Präambel zu diesem Auftrag sowie § 2 Abs. 5 der AGB entnehmen lässt, nicht darin, die Kl. mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der VN in der Regel ohne Weiteres selbst vom VR durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrags erlangen könnte. Vielmehr zielt der “Geld-zurück!-Auftrag' vor allem darauf, die sogenannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien (so ausdrücklich § 2 Abs. 5 S. 1 AGB) und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom VR zu erhalten. Demgemäß setzt sich der Kaufpreis, den die Kl. an den VN zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei der Umstand, dass der VN an den so genannten künftigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu beteiligen ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung der künftigen Erstattungen den Kern der von der Kl. zu übernehmenden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das BG deshalb festgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen Mehrerlöses sei der eigentliche Zweck des Tätigwerdens der Kl.
(1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kaufpreises, der nach § 3 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim VR fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als “künftige Erstattungen' (Senat VersR 2014, 18 Rn 21), sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 S. 2 AGB. Hieran ändert die AÄV v. 5.6.2013 nichts. Zwar heißt es unter III 2 der AÄV am Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche bestehende wirtschaftliche Risiko, insb. das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trage die Kl. “vollumfänglich'. Hierbei handelt es sich aber – nachdem die AÄV die vorgenannte Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 S. 2 AGB jedenfalls hinsichtlich der künftigen Erstattungen nicht außer Kraft setzt – lediglich um eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal die AÄV im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der AGB des “Geld-zurück!-Auftrages' der Kl. eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem VR nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers (VN) zu führen, unverändert lässt.
Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen, der – wie das BG zutreffend gesehen hat – das entscheidende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei, dass der VN ihn nur dann erhalten soll, wenn die Kl. eine entsprechende Zahlung des VR durchsetz...