RDG § 2 Abs. 2 § 3; BGB § 134
Leitsatz
Zur Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung").
BGH, Urt. v. 11.1.2017 – IV ZR 340/13
Sachverhalt
Die Kl., die zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines VN Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem be klagten VR geltend. Der VN unterzeichnete am 22.12.2010 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Kl. zum Gegenstand hatte.
In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:
"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben" und
"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn "ich mich der durch die p. AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus dem Versicherungsvertrag (Stand 09/2010) durchzusetzen.""
Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Kl. gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungsgebühr von 87,50 EUR an den VN überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der VN 25 % aller künftigen Erstattungen von der Kl. erhalten und die Kl. sämtliche weiteren Kosten übernehmen solle. In den im "Geld zurück!-Auftrag" in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag" (AGB) ist unter § 2 unter anderem Folgendes geregelt:
"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genannten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuferin ab, insb. die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kündigung des Vertrags. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an. …"
5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrags und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu bekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. … “
In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit":
"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen gem. Nr. 2."
2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25–75 % der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gem. Nr. 4 gelten sinngemäß. …
4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benanntes Konto eines Dritten zu überweisen. … “
Die Bekl. bestätigte die von der Kl. mit Schreiben v. 14.1.2011 hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrags, verweigerte jedoch die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Identifizierung der Kl. nach dem Geldwäschegesetz. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die von der Kl. dazu erteilten Auskünfte ausreichen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Kl. im Berufungsrechtszug eine mit dem VN am 5.6.2013 geschlossene "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung" (im Folgenden AÄV) übergeben. Als "Gegenstand der Vereinbarung" wird unter II die zwischen den Parteien geschlossene "Kauf- und Abtretungsvereinbarung … v. 22.12.2010" bezeichnet. Punkt III der AÄV gibt unter Nr. 1 zunächst den Inhalt von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 der AGB der "Kauf- und Abtretungsvereinbarung" wieder. Danach heißt es unter Nr. 2:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziff. 1 genannten Regelungen derart zu verstehen sind,...