" … Zu Recht hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die H auf Vollkaskoversicherungsleistungen zurückgewiesen. Der beabsichtigten Klage fehlen die von § 114 ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten, denn auch unter Zugrundelegung des Vortrags des ASt. bestand im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 6.4.2016 für sein Fahrzeug kein vorläufiger Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung bei der H. Zwar hatte diese dem ASt. vor dem Unfallereignis die … Versicherungsbestätigung v. 1.4.2016 überlassen, wonach (anders als in der vom ASt. zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe zfs 2006, 632) ausdrücklich auch eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zugesagt worden war. Durch den damit wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung sowohl in der Kfz-Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung bestand jedoch noch nicht automatisch auch Versicherungsschutz am Unfalltag. Denn zwischen dem formellen Vertragsabschluss und dem materiellen Vertragsbeginn, dem Beginn des zugesagten Versicherungsschutzes, muss unterschieden werden (Kreuter-Lange, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, 2. Aufl. 2015 zu B AKB Rn 2). Der Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmt sich – dies folgt vorliegend aus B 2.1 und 2.2 S. 2 der einbezogenen AKB mit Stand v. 1.1.2016 – nach dem vereinbarten Zeitpunkt. Denn in B.2.1 der AKB heißt es: “Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-, … -Versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt'. Maßgeblich ist hier Satz 2, da das Fahrzeug bereits am 10.3.2016 durch einen Zulassungsdienst als Bevollmächtigtem des Kl. auf den Kl. mit einer anderen Versicherungsbestätigungsnummer eines anderen VR – des L – zugelassen worden war. Zur Kaskoversicherung heißt es zum Beginn des Versicherungsschutzes in Ziffer B.2.2 S. 2: “Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt'. Die frühere Formulierung in § 1 Abs. 3 AKB a.F., wonach mangels abweichender Vereinbarungen der Versicherungsschutz bereits mit der Aushändigung der Versiche rungsbestätigung begann, ist in die Musterbedingungen der AKB 2005 nicht übernommen worden (vgl. Kreuter-Lange, a.a.O. zu § 9 KfzPflVV Rn 2 a.E.)."
Es kommt damit entscheidend darauf an, welcher Zeitpunkt für den Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Versicherungsbestätigung v. 1.4.2016 bestimmt ist. Nach dem Wortlaut der dem ASt. überlassenen Versicherungsbestätigung v. 1.4.2016 sollte der vorläufige Versicherungsschutz in der hier maßgeblichen Kaskoversicherung “frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs' bestehen. Diese Formulierung bedarf im Hinblick darauf, dass das zu versichernde Fahrzeug im Zeitpunkt der Überlassung der Versicherungsbestätigung bereits auf der Basis einer Bestätigung der L Versicherung zum Straßenverkehr zugelassen war, der Auslegung. Der ASt. will die Vereinbarung dahingehend verstanden wissen, dass für den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes allein die Tatsache der behördlichen Zulassung maßgeblich sei, unabhängig davon, ob diese auf der Basis einer Versicherungsbestätigung der H oder – wie vorliegend – auf der eines anderen VR beruht. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auslegung des LG, wonach die H den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung vom Bestehen ihrer vorläufigen Deckungspflicht in der Kfz-Haftpflicht abhängig machen wollte und letztere von der Zulassung des Fahrzeugs auf der Basis ihrer Versicherungsbestätigung v. 1.4.2016 abhängig sein sollte. Belegt wird dies durch den Aufbau der Versicherungsbestätigung. Denn hier wird der ASt. im Eingangssatz zunächst gebeten, die Versicherungsbestätigungs-Nummer bei der Zulassungsstelle zu nennen, damit das Fahrzeug “damit' zugelassen werden kann. Erst im Anschluss daran wird der Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Haftpflicht “ab Zulassung des Fahrzeugs' und in der Vollkaskoversicherung “frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs' zugesagt. Durch diese Reihenfolge wurde für den ASt. hinreichend deutlich, dass die H mit “Zulassung des Fahrzeugs' nur eine Zulassung auf der Grundlage ihrer eigenen Versicherungsbestätigung meinte. Würde man der vom Kl. favorisierten Auslegung folgen, würde das dazu führen, dass der vorläufige Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung im vorliegenden Fall, weil das Fahrzeug bereits aufgrund einer Versicherungsbestätigung der L zugelassen war, mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung begonnen hätte, während die vorläufige Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung erst mit der Zulassung des Fahrzeugs auf...