Genießt ein VN vorläufige Deckung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei einem ersten VR, so beginnt die von einem zweiten VR sowohl für die Kraftfahrzeughaftpflicht- als auch für die Vollkaskoversicherung "ab der Zulassung unter Verwendung der Versicherungsbestätigung" zugesagte vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung nicht mit dem Zeitpunkt der unter Verwendung der Versicherungsbestätigung des ersten VR erreichten Zulassung.

(Leitsatz der Schriftleitung)

KG, Beschl. v. 2.1.2017 – 6 W 129/16

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