" … Die Klage ist indem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet."
Die Kl. hat gegen die Bekl. einen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 41.260,50 EUR – 5.000 EUR (Selbstbeteiligung) = 36.260,50 EUR.
Zwischen den Parteien besteht unstreitig eine Vollkaskoversicherung mit 5.000 EUR Selbstbeteiligung. Unbeachtlich ist, ob die Kl. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Eigentümerin des Fahrzeugs war, denn ihre Aktivlegitimation ergibt sich ohne Weiteres aus F 2 AKB, wodurch § 44 Abs. 2 VVG wirksam abbedungen wird (OLG Hamm VersR 2005, 934). Nach F 2 AKB steht auch die Ausübung der Rechte mitversicherter Personen aus dem Versicherungsvertrag nur dem VN zu, soweit nichts anderes geregelt ist, was vorliegend der Fall ist. …
Der Versicherungsfall ist eingetreten. Versichert sind nach A.2.3.2 Unfälle des Fahrzeugs. Wird die Außenhaut eines Fahrzeugs beschädigt, was im vorliegenden Fall aufgrund der unstreitigen Fotos des Gutachtens der DEKRA zweifelsfrei feststeht, dann liegen in der Vollkaskoversicherung ohne Weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfall “Unfall' vor (OLG Koblenz NRW-RR 2004, 113). Ein Unfall erfordert nämlich lediglich ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Fahrzeug. Unerheblich ist, ob sich der Versicherungsfall so ereignet haben kann, wie vom VN geschildert. Denn die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses gehört nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. AKB, da andernfalls die gegenläufige Regelung des § 81 VVG in der Schadensversicherung, um die es auch hier geht, zu Lasten des VN ausgehöhlt würde. …
Um leistungsfrei zu werden muss der VR die Voraussetzungen des § 81 VVG vortragen und beweisen, mithin die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN oder seine Repräsentanten. Es kommt nicht darauf an, ob der VR Umstände schlüssig vorgetragen hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls herleiten lässt, denn der VR muss voll beweisen, wenn der Versicherungsfall “Unfall' bewiesen ist.
Grds. entspricht nämlich die Beweisabsenkung zugunsten einer Partei des Versicherungsvertrags einer ähnlichen für die andere Partei. Dem VR kommen die Beweiserleichterungen zur Vortäuschung nur dann zu Gute, wenn dem VN beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist hingegen der Versicherungsfall voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der VR den Vollbeweis für eine Herbeiführung für den VN oder dessen Repräsentanten erbringen. Im Fall der Zerstörung oder Beschädigung eines Kfz bedarf es einer Beweisführung mittels des äußeren Bildes von vornherein nicht, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann und im vorliegenden Fall auch besichtigt worden ist (BGH zfs 1997, 420).
Zu § 81 VVG hat die darlegungs- und beweisbelastete Bekl. keine Indiztatsachen vorgetragen.
Die Bekl. ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Die Bekl. hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass die Kl. Auskunftsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall verletzt hat. Die Frage in der “Kasko-Schadensanzeige' zum Hergang des Schadenshergangs hat die Kl. wie folgt beantwortet: “Laut der Kundenaussage hat der Gegner die Vorfahrt missachtet.' Dahinstehen können Falschangaben durch den Mieter. Die Kl. muss sich Falschangaben des Mieters nicht zurechnen lassen, weil der Mieter nicht ihr Repräsentant ist (BGH VersR 1989, 737 … ).
Dass die Kl. Kenntnis von dem Unfallhergang hat und die entsprechende Frage in der Kasko-Schadensanzeige bewusst falsch beantwortet hat, hat die Bekl. nicht unter Beweis gestellt.
Die Angaben in dem Anwaltsschreiben v. 5.5.2015 waren zutreffend und wegen der Regelungen in F 2 AKG zur Aktivlegitimation und in A.2.14.4 AKB zum Abtretungsverbot für die Entscheidung oder den Umfang der Leistungspflicht der Bekl. offensichtlich irrelevant. Es fehlt damit auch an der notwendigen konkreten Kausalität (Prölss/Martin, § 28 Rn 252 ff.) und der Arglist der Kl. … “
zfs 7/2017, S. 400 - 401