[12] "… Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der Beschl. des VG im Ergebnis rechtswidrig wäre."
[13] Die Anordnung des Sofortvollzugs der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheins leidet allerdings nicht an einem Begründungsmangel nach § 80 Abs. 3 VwGO, sondern es fehlt an der sofortigen Vollziehbarkeit der in Nr. 1 des Bescheids getroffenen Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung, die zur sofortigen Durchsetzung der Vorlagepflicht aber erforderlich ist.
[14] Es trifft zwar zu, dass nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV v. 13.12.2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 21.12.2016 (BGBl I S. 3083), ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 S. 1 FeV nicht zwingend erlassen werden muss, sondern im Ermessen der Behörde steht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn 56; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 28 FeV Rn 45). Das Ermessen ist jedoch intendiert, sobald ein Feststellungsinteresse besteht, also regelmäßig dann, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob der EU-Führerschein anzuerkennen ist oder nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.2.2016 – 11 CE 16.15, juris Rn 11; Dauer a.a.O., Rn 56). Im Rahmen der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG v. 5.3.2003, zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.11.2016 (BGBl I S. 2722), und § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV in das Fahreignungsregister eingetragen werden kann, während die bloße Anordnung der Vorlage des EU-Führerscheins keine solche Eintragung erlaubt. Außerdem wird in der strafgerichtlichen Rspr. zumindest für bestimmte Fallgestaltungen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV für notwendig erachtet, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu begründen (vgl. AG Bünde, Beschl. v. 1.2.2016, 1 Ds 545/15, juris Rn 92).
[15] Wird jedoch ein feststellender Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV erlassen und dieser mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen, so besteht nach § 47 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 FeV nur dann eine Pflicht zur Vorlage des ausländischen Führerscheins, wenn die Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Nur in diesem Fall ist der Betreffende nach § 47 Abs. 1 S. 2 FeV zur Vorlage seines EU-Führerscheins verpflichtet und diese Pflicht kann ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.7.2016 – 11 CS 16.1084; v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230; v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562, alle in juris).
[16] Die Auffassung des Senats in seinem Beschl. v. 18.8.2010 (11 CS 10.785, juris), dass bei fehlender sofortiger Vollziehbarkeit der Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung die Rechtslage so zu bewerten ist, als wäre der feststellende Verwaltungsakt nicht erlassen worden, kann nach der Änderung der FeV durch die Erste Verordnung zur Änderung der FeV v. 17.12.2010 (BGBl I S. 2279) nicht aufrecht erhalten werden. Mit dieser Änderung wurde in § 47 Abs. 2 S. 1 FeV zusätzlich zu dem Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Möglichkeit der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung eingefügt. Damit gilt auch hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung die Verweisung in § 47 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 FeV auf § 47 Abs. 1 S. 2 FeV. Danach besteht die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung (hier: ihrer Feststellung) angeordnet hat. Im Umkehrschluss besteht keine durchsetzbare Vorlagepflicht, wenn die Verfügung angefochten und insoweit kein Sofortvollzug angeordnet worden ist.
[17] Die Begründung zur Ersten Änderungsverordnung (BR-Drucks 580/10, S. 28) bestätigt dieses Ergebnis. Danach sollen die Verfahrensregelungen in § 47 FeV an die neue Möglichkeit, bezüglich der Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung zu erlassen, angepasst werden. Daraus ist ersichtlich, dass das Verfahren bei der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung dem Verfahren bei der Entziehung der Fahrerlaubnis angepasst werden sollte und es damit auch erforderlich ist, hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung den Sofortvollzug anzuordnen, wenn die zugleich verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Vorlagepflicht vor Bestandskraft des feststellenden Verwaltungsakts durchgesetzt werden soll.
[18] Im Übrigen kann die fehlende Fahrberechtigung auch nur dann vor Unanfechtbarkeit des feststellenden Verwaltungsakts nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 S...