Die AG wendet sich gegen die Aufhebung der Nr. 3 ihres Bescheids vom 12.9.2016, mit der sie die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins des ASt. angeordnet hat.
Der ASt. verzichtete am 26.5.2008 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt), nachdem er am 28.7.2007 mit einem Blutalkoholwert von 1,99 ‰ ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte.
Am 1.3.2011 stellte ihm die Behörde in M, Tschechische Republik, einen Führerschein für die Fahrerlaubnisklasse B aus. In der Spalte 10 ist als Datum der Erteilung der 1.3.2011 eingetragen.
Nachdem die AG von diesem Führerschein Kenntnis erlangt hatte, holte das Kraftfahrt-Bundesamt auf ihre Bitte eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums ein. Das Ministerium teilte am 28.2.2014 mit, der Führerschein sei gültig. Hinsichtlich der Fragen nach einem Wohnort für 185 Tage im Jahr, Familienangehörige, Unterkunft usw. ist jeweils "unbekannt" angekreuzt. Die AG forderte den ASt. daraufhin mit Schreiben v. 24.3.2015 auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Dem kam der ASt. nicht nach.
Mit Schreiben v. 6.4.2016 teilte das tschechische Verkehrsministerium mit, der ASt. habe seinen tschechischen Führerschein in einen polnischen Führerschein umgetauscht. Aus einem Auszug aus dem Europäischen Fahrzeug- und Fahrerlaubnis-Informations-System (Eucaris) ergibt sich, dass die Behörde S dem ASt. am 21.4.2015 einen polnischen Führerschein mit der Nummer … ausgestellt hat, der eine Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 1.3.2011, mit der Schlüsselzahl 70 bescheinigt.
Die AG forderte den ASt. mit Schreiben v. 26.4.2016 auf, den polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Mit Bescheid v. 12.9.2016 stellte die AG fest, dass die polnische Fahrerlaubnis den ASt. nicht berechtige, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids). Sie verpflichtete den ASt., den am "24.4.2015" ausgestellten polnischen Führerschein mit der Nummer … unverzüglich vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Bescheids an (Nr. 3). Unter Nr. 6 drohte sie ein Zwangsgeld für die Nichtvorlage des unter Nr. 1 genannten Führerscheins an. Zur Begründung des Sofortvollzugs führte die AG aus, diese liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, da der ASt. ansonsten den ausländischen Führerschein missbräuchlich verwenden könne.
Über die gegen den Bescheid v. 12.9.2016 erhobene Klage hat das VG Augsburg noch nicht entschieden (Az: Au 7 K 16.1445). Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG mit Beschl. v. 23.1.2017 Nr. 3 des Bescheids v. 12.9.2016 aufgehoben und den Antrag im Übrigen abgelehnt.
Zur Begründung führt das VG aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO. Es fehlten Erwägungen dazu, weshalb nur die Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, nicht aber die Feststellung, dass der polnische Führerschein den ASt. nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige, für sofort vollziehbar erklärt worden sei.
Dagegen wendet sich die AG mit ihrer Beschwerde. Sie macht unter Bezugnahme auf den Beschl. des Senats v. 18.8.2010 (11 CS 10.785) geltend, die Behörde müsse keinen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV erlassen. Es sei daher unerheblich, wenn dieser Verwaltungsakt nicht für sofort vollziehbar erklärt werde und die Anfechtungsklage dagegen aufschiebende Wirkung habe. Die fehlende Fahrberechtigung ergäbe sich ohnehin aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV.