Bei der gegebenen Fallgestaltung ist der Entscheidung des BGH zuzustimmen.
I. Keine Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Besprechung
Die auf die Erledigung des vor dem AG Brühl anhängigen Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsrechtsstreits gerichtete Besprechung (Erledigung dieses Rechtsstreits bei vollständiger Zahlung der Mietrückstände) war hier nämlich nur zwischen dem Bekl. zu 2 und dem Mitarbeiter der von der Kl. beauftragten Hausverwaltung geführt worden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Hausverwaltung auch hinsichtlich der möglichen Erledigung des Rechtsstreits von der Kl. bevollmächtigt und beauftragt worden war. Als der Prozessbevollmächtigte der Kl. ins Spiel kam, war die auf die mögliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Vereinbarung schon abgeschlossen worden. Die Bekl. zu 1 hat den Prozessbevollmächtigten der Kl. – wie von der Hausverwaltung erbeten – lediglich von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt. Das Gespräch war somit nicht auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtet, da die Erledigung bereits in dem vorangegangenen Telefonat zwischen dem Bekl. zu 2 und dem Mitarbeiter der Hausverwaltung auf den Weg gebracht worden war.
Dem mitgeteilten Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kl. in dem Gespräch mit der Bekl. zu 1 erforderliche ergänzende Vereinbarungen zum Zwecke der Erledigung des Rechtsstreits besprochen und dann wohl die Terminsgebühr verdient hätte.
II. Keine Mitwirkung des Rechtsanwalts in der Folgezeit
Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat auch in der Folgezeit an einer auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung nicht (mehr) mitgewirkt. Eine solche Besprechung wurde gar nicht geführt. Die weiteren Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kl. haben dann die Terminsgebühr nicht auslösen können. Vielmehr waren sie durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Dies betrifft insb. die Entgegennahme der Information der Kl., die Bekl. hätten die Mietrückstände vollständig gezahlt (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Auch die hieraufhin vereinbarungsgemäß erfolgte Abgabe der Erledigungserklärung nach § 91a ZPO wurde durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.
III. Möglicher Anfall der Terminsgebühr
1. Besprechung
Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. wäre die Terminsgebühr für eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung nur dann angefallen, wenn der Bekl. zu 2 nicht bei der Hausverwaltung der Kl., sondern bei dem Rechtsanwalt der Kl. angerufen hätte und in diesem Gespräch die Modalitäten der Erledigung des Rechtsstreits bei vollständiger Zahlung des Mietrückstands besprochen worden wären. Der Anruf des Bekl. zu 2 direkt bei der Hausverwaltung der Kl. hat hier den Bekl. somit den Anfall der Terminsgebühr beim gegnerischen Prozessbevollmächtigten und deren Erstattungsfähigkeit in einer Größenordnung von gut 600 EUR erspart.
2. Terminswahrnehmung
Dem Prozessbevollmächtigten der Kl. wäre eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 S. 1, Nr. 3104 VV RVG angefallen, wenn er nach Zahlung des Mietrückstandes durch die Bekl. die dann vereinbarungsgemäß gebotene Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, in dem Verhandlungstermin abgegeben hätte. Dann fällt die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins an und zwar nach dem vollen Hauptsachewert und nicht nach dem geringeren Kostenwert, weil die Verringerung des Streit- und Gegenstandswertes erst während des Termins eintritt, nämlich dann, wenn sich die Bekl. der Erledigungserklärung der Kl. anschließen.
Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht die Terminsgebühr jedoch schon nach dem unverminderten Wert. Der Termin beginnt nämlich bereits mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. Dabei muss das Gericht den Termin nicht notwendig förmlich aufrufen, es genügt auch, dass das Gericht konkludent mit dem Termin begonnen hat (BGH RVGreport 2011, 63 (Hansens) = AGS 2010, 527; Hansens, RVGreport 2007, 375, 376).
In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Somit genügt die vertretungsbereite Anwesenheit des Rechtsanwalts in einem Verhandlungstermin (BGH RVGreport 2010, 427 (Hansens) = AGS 2010, 561; BVerwG RVGreport 2010, 186 (Hansens) = NJW 2010, 1391). Folglich verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr dadurch, dass er an dem Termin teilnimmt und willens ist, im Interesse seines Mandanten das Geschehen im Termin zu verfolgen, um ggf., sofern dies erforderlich ist, einzugreifen. Sobald der Anwalt somit die vorgenannten objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Terminsgebühr erfüllt hat (vertretungsbereite Anwesenheit nach Aufruf der Sache), ist ihm die Terminsgebühr angefallen. Ist in diesem Zeitraum, der auch nur eine logische Sekunde umfassen kann, keine Verringerung des Gegenstandswertes eingetreten, hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr nach dem unverminderten Gegenstandswert verdient.
Wenn die Kl. in einem solchen Fall die Erledigungserklärung auch schon vor dem Termin schriftsätzlich hätte abgeben...