" … II. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der S ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags ist im Verhältnis zwischen Kl. und Bekl. als wirksam zu behandeln und der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes durch die Zahlung an die S als durch Erfüllung erloschen zu betrachten. Damit ist das Feststellungsbegehren des Kl. unbegründet. … Offen kann bleiben, ob der Kaufvertrag zwischen der S und dem Kl. wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig ist und die Nichtigkeit auch die vorliegende Abtretung erfassen würde, denn auch in diesem Falle würde dies – entgegen der Auffassung des Kl. – nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, da sich die Bekl. auf den Schutz der §§ 409 und 808 BGB berufen kann."
2. Im Einzelnen:
2.1. Die von der S ausgesprochene Kündigung unter Vorlage des Originalversicherungsscheins ist als wirksam zu behandeln mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis zwischen Kl. und Bekl. beendet ist (Legitimationswirkung des Versicherungsscheins gem. § 808 Abs. 1 S. 1. BGB).
2.1.1. Das LG ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Bekl. den Nachweis, wonach der Originalversicherungsschein von der S bei der Kündigung vorgelegt wurde, erbracht hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. Das LG stützt seine Überzeugung auf den Umstand, dass die Bekl. über eine elektronisch gespeicherte Kopie des Originalversicherungsscheins verfügt und der Kl. unstreitig der Fa. S das Original des Versicherungsscheins zuvor überlassen hatte. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass gem. Schreiben der Fa. S v. 14.9.2010 ausdrücklich erklärt wird, diesem Schreiben liege die Original-Police bei und nicht ersichtlich ist, weshalb die Fa. S das Original des Versicherungsscheins behalten und stattdessen lediglich eine Kopie vorlegen sollte. Ein solches Vorgehen hätte die begehrte Auszahlung des Rückkaufswertes gefährdet, da es nicht naheliegend ist, dass die Bekl. an einen Dritten, der nicht der ursprüngliche VN war, ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins geleistet hätte. Zudem ist keinerlei Interesse der Fa. S ersichtlich, das Original des Versicherungsscheins, welches nach Auszahlung des Rückkaufswertes ohne Wert ist, zurückzuhalten.
2.1.2. Gem. § 11 Abs. 1 der AVB der Bekl. wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier i.S.d. § 808 BGB. Dasselbe ergibt sich aus § 4 Abs. 1 VVG. Aus der Klausel ergibt sich weiter, dass der Inhaber des Versicherungsscheins auch zu sonstigen Rechtshandlungen wie zur Kündigung des Versicherungsvertrags zur Erlangung des Rückkaufswertes berechtigt ist. Die Klausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH zfs 2000, 303). Die von der S ausgesprochene Kündigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags ist daher als wirksam zu behandeln. Die Bekl. hat den Rückkaufswert mit leistungsbefreiender Wirkung an diese ausbezahlt (§ 808 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine befreiende Leistung an den Inhaber des qualifizierten Legitimationspapiers und eine Vertragsbeendigung durch Kündigung ist auch dann möglich, wenn dieser die verbriefte Forderung nicht wirksam erworben hat. Gerade für den Ausnahmefall, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forderung ist, kommt der Erweiterung der Leistungsberechtigung Bedeutung zu. Nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet; denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen. Für die Wirkung des § 808 Abs. 1 S. 1 BGB kommt es daher nicht darauf an, ob der Inhaber materiell-rechtlich verfügungsbefugt oder berechtigt ist oder war. Vielmehr fingiert das qualifizierte Legitimationspapier zugunsten des Schuldners, dass der Inhaber einziehungsberechtigt ist, und verlangt keine Nachprüfung der tatsächlichen Berechtigung (vgl. BGH NJW-RR 2010, 904 m.w.N.). Dies gilt auch bei Nichtigkeit einer Abtretung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB (vgl. 2.1.4).
2.1.3. Die schuldbefreiende Wirkung der an die Fa. S erbrachten Zahlung ist auch nicht wegen Bösgläubigkeit oder Treuwidrigkeit der Bekl. ausgeschlossen. Die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der Rspr. des BGH dann nicht ein, wenn der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Inhabers positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH NJW-RR 2010, 904). Ob die befreiende Wirkung auch dann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrlässig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen. Im vorliegenden Fall braucht dies ebensowenig entschieden werden wie die Frage, ob die Fa. S die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag wirks...