Zusammenfassung
Sagt der Reiseveranstalter eine Reise ab, so kann der Reisende den Reisepreis zurückverlangen und ist durch § 651k BGB auch für den Fall abgesichert, dass Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters vorliegt, unabhängig davon, ob die Reise wegen Insolvenz ausgefallen ist oder aufgrund mangelnder Nachfrage.
Der EuGH hat nun erkannt, dass der Schutz gegen die Zahlungsunfähigkeit des Pauschalreiseveranstalters auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Damit sind aber noch nicht alle Fragen geklärt.
A. Tendenz: weite Auslegung von § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB durch den BGH
Das jüngste Urteil des BGH stellt klar: § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall abzusichern ist, dass der Reiseveranstalter, der von einem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht und die Reise abgesagt hat, infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet.
Der BGH weist zurecht darauf hin, dass der Reiseveranstalter verpflichtet war, den insolvenzbedingten Zahlungsausfall abzusichern. Allerdings spricht der Wortlaut von § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB dafür, dass eine Absicherung nur für den Fall erforderlich ist, dass die Reiseleistung infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefallen ist. Hieraus könnte gefolgert werden, dass nicht nur die unterbliebene Erstattung des Reisepreises, sondern auch der Ausfall der Reiseleistung durch die Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht worden sein muss. Der BGH erteilt dem zu Recht eine Absage: Die Bestimmung diene der Umsetzung der Richtlinie, nach deren Art. 7 der Reiseveranstalter nachweisen müsse, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Zahlungsunfähigkeit auf der Krise beruht, ob der Erstattungsanspruch seinen Grund in der Insolvenz hat oder lediglich die Forderung insolvenzbedingt nicht erfüllt werden kann. Eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall ist daher nicht erforderlich. Der Reisende muss umfassend gegen die Risiken der Zahlungsfähigkeit des Reiseveranstalters abgesichert werden.
B. Weitergehende Ausweitung durch den EuGH
Im zugrunde liegenden Sachverhalt fand die Reise wegen der Zahlungsunfähigkeit nicht statt, da sie auf einem betrügerischen Verhalten des Reiseveranstalters beruhte. Anders im BGH-Fall: Der Kläger hatte dort eine Kreuzfahrt gebucht, nach Erhalt des Sicherungsscheins wurde der Reisepreis überwiesen, kurze Zeit vor der Reise erklärte der Reiseveranstalter, die Reise müsse wegen nicht ausreichender Nachfrage ausfallen. Erst einige Zeit später hat der Reiseveranstalter Insolvenz beantragt.
Der EuGH stellt fest: Die Richtlinie solle den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit schützen, unabhängig von deren Ursache.
Beide Urteile liegen daher auf einer Linie der richtlinienkonformen (weiten) Auslegung von § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.
C. Offene Fragen
I. Zulässigkeit der Vorleistung
Der Reisende muss für seine Reise oft erhebliche Vorleistungen erbringen und den Reisepreis im Voraus leisten. § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB stellt nun eine Verpflichtung des Reiseveranstalters auf, diesen Betrag insolvenzfest zu machen.
Vor diesem Hintergrund wird eine Vorleistungsklausel auch in AGB nicht zu beanstanden sein.
II. Versicherungsbedingungen
Soweit die Versicherungsbedingungen des Reiseveranstalters auf § 651k BGB Bezug nehmen, kann auch die vorstehende Auslegung zugrunde gelegt werden.
Im Zweifel will die Versicherung § 651k BGB erfüllen. Weist der Versicherungsschein jedoch ausdrücklich darauf hin: Versicherungsleistungen bestehen nur, wenn die Insolvenz für den Reiseausfall ursächlich ist, so dürfte hierin zunächst ein Vertragsverstoß gegenüber dem Reiseveranstalter liegen, der ja § 651k BGB absichern will.
Eine Haftung der Versicherung gegenüber dem Pauschalreisenden kommt dann in Betracht, wenn diese Klausel unwirksam ist und eine Versicherungszusage im vollen Umfang des § 651k BGB besteht. Zunächst: Auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter unterliegen die Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Woran misst sich nun die Unwirksamkeit i.S.v. § 307 BGB: gegenüber dem Reiseveranstalter...