“I. Die AG entzog dem ASt. mit Bescheid v. 30.11.2011 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, bei dem ASt. liege ein Fahreignungsmangel i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11 bis 14 FeV vor. Er sei gelegentlicher Konsument von Cannabis und könne zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen. Dem Entziehungsbescheid lag zugrunde, dass der ASt. am 6.8.2011 ein Kfz unter dem Einfluss von Cannabis (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) geführt hatte und auf Veranlassung der AG auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum untersucht worden war. Dem unter dem 26.9.2011 versandten verkehrsmedizinischen Gutachten des G. e.V. H. ist zu entnehmen: Der ASt. habe zum Betäubungsmittelkonsum angegeben, 2006 an einem Joint 2-3 Mal gezogen zu haben und danach nie wieder. Am 5.8.2011 habe er ein Glas Absinth getrunken, er habe kein Cannabis konsumiert und wisse nicht, wie es zu dem Befund gekommen sei. In der abschließenden Stellungnahme heißt es u.a., bei dem ASt. liege aktuell kein Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen könne. Es gebe Hinweis auf zumindest mehr als einmaligen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsum.
Das VG hat die aufschiebende Wirkung der gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Klage des ASt. (Aktenzeichen des VG: 7 A 10/12) mit dem im Tenor bezeichneten Beschl. wiederhergestellt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt: Nach summarischer Prüfung sei die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig. Zum einen stehe nicht hinreichend fest, dass der ASt. gelegentlich Cannabis konsumiere. Ein gelegentlicher Konsum sei anzunehmen, wenn Cannabis mindestens zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Die Konsumakte müssten nach Gewicht, unter zeitlichen Gesichtspunkten und nach ihrem Muster von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum tatsächlich gesprochen werden könne. Ob im Falle des ASt. ein gelegentlicher Konsum anzunehmen sei, sei nicht hinreichend geklärt. Vorliegend liege vermutlich ein zweimaliger Konsum vor, einmal 2006 im Alter von 17/18 Jahren und zum zweiten Mal vor der Fahrt im August 2011. Daraus folge zwar der Verdacht eines gelegentlichen Konsums. Er stehe aber nicht in der für eine Feststellung der Nichteignung erforderlichen Weise fest. Vor Erlass des angegriffenen Bescheids hätte die AG eine weitere Tatsachenaufklärung betreiben müssen. Sie hätte von § 14 Abs. 1 S. 3 FeV Gebrauch machen und dem ASt. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgeben müssen. Dies gelte auch dann, wenn man annehmen wollte, die Tatsachen betreffend die quantitative Gelegentlichkeit des Konsums seien bereits hinreichend ermittelt. Für diesen Fall gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die vorherige Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung des Konsummusters.
II. Die gegen den Beschl. des VG gerichtete Beschwerde der AG hat keinen Erfolg.
Die AG wendet mit ihrer Beschwerde ein: Entgegen der Annahme des VG sei im Falle des ASt. ein gelegentlicher Konsum gegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass zwischen den Konsumakten eine so gravierende Zäsur bestehe, dass der zurückliegende Konsum nicht für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden könne. Die Annahme einer Zäsur setze Darlegungen des ASt. voraus, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen es zu dem erneuten Konsum gekommen sei und dass sich die Konsumakte unterschieden. Die Konsumakte müssten eingestanden und erläutert sowie Umstände dargelegt werden, aus denen eine die Gelegentlichkeit ausnahmsweise ausschließende Zäsur zwischen zwei Konsumakten hergeleitet werden könne. Dass hier ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege, werde auch durch die ermittelten THC-COOH-Werte von 16 ng/ml indiziert. Es habe kein Anlass zu weiterer Aufklärung vor Erlass der Entziehungsverfügung bestanden. Die fehlende Eignung des ASt. habe festgestanden. Insofern könne offenbleiben, ob im Hinblick auf die Einlassung des ASt. zu einer Absinth-Einnahme von einem die Nichteignung begründenden Mischkonsum von Cannabis und Alkohol auszugehen sei.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschl. nicht. Das VG hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des ASt. gegen den Bescheid der AG v. 30.11.2011 wiederhergestellt. Nach summarischer Prüfung der Aktenlage erweist sich dieser Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig. Nach Auffassung des Senats kann auf der Grundlage der derzeit allein vorhandenen Erkenntnisse nicht von der – von § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. 9.2.2 der Anlage 4 FeV für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzten – gelegentlichen Einnahme von Cannabis ausgegangen werden.
Für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis i.S.d. erwähnten Vorschrift genügt ein mehr als nur einmaliger, d.h. zumindest z...