Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Bekl. zur Erbringung von Leistungen aus einer zwischen der T-GmbH mit Sitz in M und der Bekl. abgeschlossenen Gruppen-Reiserücktrittskostenversicherung. Die Kl. buchten am 8.12.2009 bei der T eine Namibia-Reise für den Reisezeitraum 20.4. bis 27.4.2010 zum Preis von zusammen 13.080 EUR. Das ausgefüllte und unterschriebene Buchungsformular enthält den Hinweis auf eine – so wörtlich – "für jeden Teilnehmer abgeschlossene Reiserücktrittskosten-Versicherung". In den bei Vertragsabschluss vorliegenden "Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen" der Bekl. (VB-ERV 2007), deren Geltung und wirksame Einbeziehung in den vorliegenden Reisevertrag zwischen den Parteien nicht im Streit steht, heißt es unter Art. 10.1, dass Gerichtsstand für Klagen gegen die Bekl. München oder der Wohnsitz des VN in Deutschland ist. Die Kl. stornierten die Reise einen Tag vor deren Beginn wegen einer vermeintlichen plötzlichen Erkrankung der Kl. zu 2) und erhielten daraufhin 1.790 EUR von der T erstattet. Den Restbetrag i.H.v. 10.635 EUR haben sie als Stornierungskosten gegenüber der Bekl. geltend gemacht. Diese lehnte eine Erstattung mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten.

Die Kl. sind der Auffassung gewesen, dass das LG O für die Klage örtlich zuständig sei. Das hat das LG O anders gesehen.

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