Das ArbG H hatte dem Kl. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die mit der Klage verfolgten Ansprüche bewilligt. Mit seiner Klage hatte der Kl. für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend gemacht sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszugs sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit dieser erteilten Auskünfte verlangt. Der Beiordnungsbeschluss v. 14.1.2010 enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfe-Antrag erforderlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6.4.2011 schlossen die Parteien vor der Kammer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasste nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien darüber hinaus, dass das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung mit dem 30.6.2011 endete und der Kl. unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde. Dabei waren sich die Parteien darüber einig, dass der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Ferner verpflichtete sich die Bekl., an den Kl. eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Vergleich vorgelesen und genehmigt. Im Anschluss hieran stellte der Prozessbevollmächtigte des Kl. im Termin den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Das ArbG gab den Parteien auf, zu diesem Antrag binnen zwei Wochen vorzutragen. Schließlich stellte der Klägervertreter ebenfalls noch im Termin v. 6.4.2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des abgeschlossenen Vergleichs.
Durch Beschl. v. 27.4.2011 setzte das ArbG den Gegenstandswert für die Klage auf knapp 12.000 EUR und den Vergleichsmehrwert auf knapp 23.000 EUR fest. Den Antrag des Kl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert und auf entsprechende Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wies das ArbG durch gesonderten Beschluss zurück. Dies hat das ArbG damit begründet, der Anwalt habe den Prozesskostenhilfe-Antrag für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs beantragt. Während der Vergleichsverhandlungen habe der Anwalt einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die erfolgte Prozesskostenhilfe-Bewilligung auf den Vergleich zu erweitern sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LAG H zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Kl. hatte beim BAG Erfolg.