“… II. Die Bekl. hat eine ihr obliegende Beratungspflicht aus dem Versicherungsmaklervertrag der Parteien verletzt. Hiervon ist das LG zu Recht ausgegangen.
Nach Maßgabe des zwischen den Parteien im Jahre 2000 fortbestehenden Versicherungsmaklervertrages hatte die Bekl. die Rechtsschutzversicherung der Kl. umfassend zu betreuen und die Kl. richtig und umfassend zu beraten. Sie schuldete eine Beratung im Sinne eines “best price and best advice’.
Bevor die Bekl. die Rechtsschutzversicherung von der S auf die P umdeckte, hätte sie die Kl. deswegen auf hierdurch möglicherweise entstehende Deckungslücken hinweisen müssen. Ereignete sich ein Versicherungsfall vor dem Abschluss der neuen Rechtsschutzversicherung, war diese nicht eintrittspflichtig. Dann musste man sich an die alte Rechtsschutzversicherung halten, die aber gem. § 4 III 3 lit. b ARB 94 unter Umständen nicht mehr leisten musste, wenn der Schaden ihr gegenüber erst 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wurde.
Auf dieses Risiko hätte die Bekl. die Kl. vor der Umdeckung der Rechtsschutzversicherung von der S auf die P hinweisen müssen, wobei es unerheblich ist, ob der Wunsch zum Versichererwechsel von der Kl. ausging oder ihr der Wechsel von der Bekl. angeraten wurde. Dass auch die Möglichkeit einer vom Verband der VR in derartigen Fällen empfohlenen Kulanzentscheidung die Hinweispflicht nicht beseitigt, hat das LG ebenfalls zutreffend ausgeführt.
Die unstreitig unterbliebene Beratung der Bekl. über die mögliche Deckungslücke bei Wechsel des Rechtsschutzversicherers stellt einen Beratungsfehler dar, der einen Schadensersatzanspruch der Kl. gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen kann.
III. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles kann zugunsten der Kl. unterstellt werden, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung nicht von der S zur P gewechselt wäre.
IV. Die Bekl. ist aber nicht zum Ersatz der von der Kl. geltend gemachten Schadensbeträge verpflichtet, weil diese nicht infolge einer von der Bekl. zu verantwortende Deckungslücke im Rechtsschutzversicherungsschutz der Kl. entstanden sind. Sie stellen deswegen keinen Schaden dar, für den die Bekl. einzustehen hat.
Die Schadenspositionen beruhen auf einem Versicherungsfall, für den die Kl. von der S Rechtsschutz verlangen konnte (1.). Dass sie diesen Anspruch nicht durchgesetzt hat, ist der Bekl. nicht zuzurechnen.
Der Anspruch stand der Kl. auch nach dem Ablauf der Ausschlussfrist des § 4 III 3 lit. b ARB 94 zu, wenn und solange sie diese Frist schuldlos versäumt hatte. Versäumte sie die Frist schuldhaft, hat sie den hierdurch gegenüber der S eintretenden Anspruchsverlust selbst zu verantworten, so dass sie die Bekl. aus diesem Grund nicht in Anspruch nehmen kann (2.)
1. Die Kl. verlangt Ersatz von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die durch die von ihr geführten sozialgerichtlichen Verfahren entstanden sind. Diese Verfahren beruhen auf dem Rückforderungsbescheid der L vom 15.2.2006 oder weiteren, auf seiner Grundlage erlassenen Verrechnungsbescheiden der L.
Für den diesen Schäden zugrunde liegenden Versicherungs- oder Rechtsschutzfall konnte die Kl. von der S Rechtsschutz verlangen. Die S war eintrittspflichtig, weil der den Rechtsschutzanspruch begründende Versicherungsfall bereits vor dem Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der S entstanden ist.
Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls i.S.d. von der Kl. mit der S abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages ist nach § 4 I lit. c, II ARB 94 zu beurteilen. Nach diesen Bestimmungen ist vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an auszugehen, in dem der VN oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall infolge einer Reihe sich wiederholender Verstöße über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich (vgl. BGH IVa ZR 24/82, BeckRS 1984 303883 unter I. Nr. 3., auch VersR 1984, 530). In diesem Fall spricht man auch von einem sog. Dauerverstoß.
a) Vorliegend ist auf das von der L beanstandete Abrechnungsverhalten der Kl. (und nicht erst auf den Rückforderungsbescheid aus dem Jahre 2006) abzustellen. Bereits das Abrechnungsverhalten begründete den in Frage stehenden Verstoß der Kl. gegen Rechtspflichten bzw. Rechtsvorschriften, den die L zum Anlass genommen hat, den Rückforderungsbescheid zu erlassen. Für den Beginn des (angeblichen) Verstoßes kommt es auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird (vgl. Armbrüster, in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 4 ARB 2008/II Rn 56). Insoweit ist der Rückforderungsbescheid vom 15.2.2006 maßgeblich, weil es um den nach dem SGB zu beurteilenden Abrechnungsstreit der Kl. mit der L geht. Der Rückforderungsbescheid beanstandet das Abrechnungsverhalten ab Beginn des Jahres 2000. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Kl. von dem Verstoß spielt dabei keine Rolle. …
b) Das der Kl. im Bescheid der L zur Last gelegte Verhalten stellt zudem einen seit Anfang des Jahre...