[13] "… II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg."
[14] 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
[15] Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des VG mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06, NVwZ 2009, 515 m.w.N.). Solche Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf.
[16] a) Den Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der schwedischen Fahrerlaubnis in Gestalt des am 6.1.2007 ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht abgelehnt, weil der Kl. nicht über eine gültige EU-Fahrerlaubnis verfügt. Nach § 28 Abs. 5 FeV v. 13.12.2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung v. 16.12.2014 (BGBl S. 2213), wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Fahrerlaubnis grds. geeignet ist, eine Berechtigung zum Führen von Kfz im Inland nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV zu vermitteln. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die nunmehr zuständige schwedische zentrale Fahrerlaubnisbehörde “Transport Styrelsen‘ hat mit Schreiben v. 25.8.2011 mitgeteilt, dass der Kl. keine gültige schwedische Fahrerlaubnis besitzt.
[17] Soweit der Kl. geltend macht, diese Auskunft sei unzutreffend und er verfüge über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis, so fehlt es dafür an einem von ihm beizubringenden Nachweis. Nach § 28 Abs. 5 S. 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV § 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gem. § 22 Abs. 2 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kfz bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 S. 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 S. 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Kl. über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Kl. über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 S. 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Kl., die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Kl. und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt.
[18] Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 1986 und 1987 erteilte schwedische Fahrerlaubnis gemäß dem Auszug aus der Führerscheindatei am 16.8.1988 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde, die dem Kl. am 12.6.1995 wieder erteilt und dann im Jahr 2005 erneut entzogen wurde. Nachdem er selbst angegeben hat, nach dieser Entziehung habe er die schwedische Fahrerlaubnis nach Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung wieder erhalten, muss davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2007 in Schweden nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, aber keine neue Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die in dem schwedischen Führerscheindokument angeführte Fahrerlaubnis aus dem Jahr 1985/1986 hat aber durch Umschreibung und nachfolgende Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bestanden. Der schwedische Führerschein v. 6.1.2007 hat den Kl. daher auch vor der – ohnehin ins Leere gehenden – nochmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 durch das AG Kempten nicht dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kfz zu führen.
[19] b) Selbst wenn die schwedische Fahrerlaubnis entgegen den vorstehenden Ausführungen gültig sein sollte, ist für die Wiederanerkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gut...