Der Kl. begehrt das Recht, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Er erwarb in den Jahren 1986 und 1987 eine schwedische Fahrerlaubnis der Klassen B, C, BE und CE, die am 16.8.1988 vom Landkreis S umgeschrieben wurde. Am 12.6.1995 erteilte ihm das Landratsamt S die Fahrerlaubnis erneut. Mit rechtkräftigem Strafbefehl v. 21.12.2005 entzog ihm das AG Neustadt/Aisch die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist bis 20.9.2006. Dem lag eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,73 ‰ am 28.9.2005 zu Grunde.
Am 6.1.2007 wurde dem Kl. von der Gemeindeverwaltung V ein schwedischer Führerschein für die Klassen BE und CE ausgestellt. In Spalte 10 ist eingetragen, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B am 17.6.1986, die übrigen Klassen am 4.5.1987 erteilt wurden.
Mit Strafbefehl v. 26.2.2009, rechtskräftig seit 25.3.2009, entzog das AG Kempten dem Kl. die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist bis 3.3.2010. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kl. mit einer BAK von 0,82 ‰ mit einem Kfz am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Der schwedische Führerschein wurde eingezogen und nach Schweden übersandt.
Am 20.7.2011 verurteilte das AG Pforzheim den Kl. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe, nachdem er bei einer Verkehrskontrolle seinen schwedischen Führerschein vorgelegt hatte. In der Hauptverhandlung gab der Kl. an, im Jahr 2005 sei ihm erstmals der Führerschein entzogen worden. Danach habe er in Schweden ärztliche Atteste eingereicht und habe den Führerschein beim Konsulat in Frankfurt abgeholt. Nach der Entziehung im Jahr 2009 sei ihm nach augenärztlicher und medizinischer Untersuchung der schwedische Führerschein per Einschreiben wieder zugesandt worden.
Der Kl. beantragte am 8.11.2011 beim Landratsamt K, ihm das Recht zu erteilen, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte mit, dass drei strafrechtliche Verurteilungen, zwei Fahrerlaubnisentziehungen und drei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Auf Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben der schwedischen zentralen Fahrerlaubnisbehörde "Transport Styrelsen" v. 25.8.2011. Darin wird mitgeteilt, der Kl. besitze keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Er könne diese aber unter erleichterten Bedingungen erwerben, wenn er seinen Wohnsitz in Schweden habe. Mit Schreiben v. 2.5.2012 setzte die Fahrerlaubnisbehörde den Kl. darüber in Kenntnis und teilte ihm mit, dass eine Anerkennung der schwedischen Fahrerlaubnis nicht in Betracht komme.
Mit Bescheid v. 14.9.2012 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag des Kl. auf Anerkennung des Rechts, von seiner schwedischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, ab. Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV sei, dass der ASt. Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sei. Die schwedischen Behörden hätten mitgeteilt, dass der Kl. nicht Inhaber einer gültigen schwedischen Fahrerlaubnis sei.
Mit Widerspruchsbescheid v. 28.12.2012 wies die Regierung von U den Widerspruch zurück. Der Kl. verfüge über keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Darüber hinaus habe er seine Eignung zum Führen von Kfz nicht nachgewiesen. Ihm sei mehrmals die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr entzogen worden.
Mit Urt. v. 24.9.2014 – W 6 K 13.132 – wies das VG Würzburg die Klage gegen den Bescheid v. 14.9.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 28.12.2012 ab. Der Kl. habe nicht nachgewiesen, dass er seine Eignung zum Führen von Kfz wieder erlangt habe. Die Aushändigung des am 6.1.2007 ausgestellten schwedischen Führerscheins nach der Entziehung durch Strafbefehl des AG Kempten sei keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Dem Führerschein liege die Fahrerlaubniserteilung aus den Jahren 1986 und 1987 zu Grunde. Diese Fahrerlaubnis müsse nicht anerkannt werden.
Dagegen wendet sich der Kl. mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.