"Vorstehende Feststellungen ergeben sich zur vollen Überzeugung des Gerichts zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus den im Rahmen der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen und den ausgeschöpften Beweismitteln."
[ … zu den einzelnen Feststellungen … ]
Damit liegen die Voraussetzungen eines selbstständigen Verfallverfahrens gem. § 29a Abs. 4 OWiG vor. Indem der Lkw-Zug von dem Fahrzeugführer in Betrieb genommen wurde, obwohl die zulässige Höhe überschritten war, lag bei dem Fahrer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung gem. §§ 32 Abs. 2, 31d Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO, § 24StVG, § 192 BKat vor. Bei dem Transport hat der Fahrer für einen Dritten gehandelt, nämlich für die Betr. Diese hatte dadurch etwas verlangt, nämlich den Transporterlös. Ein Bußgeldverfahren wurde gegen den Fahrer nicht eingeleitet. Auf ein Verschulden des Halters und damit der Betr. kommt es nicht an. Damit kann der Verfall bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
Das Gericht hält vorliegend in Ausübung des ihm zustehenden eigenen Ermessens eine Gewinnabschöpfung für geboten. Dabei lässt sich das Gericht insb. von der Erwägung leiten, dass gerichtsbekanntermaßen im gewerblichen Güterverkehr Verstöße gegen Vorschriften zur Fahrzeugabmessung und des Verstoßes gegen die Ladungssicherheit und Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes weit verbreitet sind, dass dem Mehr-Erlös kein adäquater Mehr-Aufwand gegenübersteht, dass dadurch die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht und dass ein Bußgeldverfahren gegen den Fahrzeughalter oftmals wegen Beweisschwierigkeiten bei innerbetrieblichen Vorgängen mit verhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist.
Da die Betr. durch die Vorlage der Rechnung … eine konkrete Rechnung für den gesamten Transport vorgelegt hat und damit der vertraglich für die Fahrt vom Auftraggeber gezahlte Betrag feststeht, wurden diese Angaben für die Berechnung des Verfallbetrages berücksichtigt anstatt eine Schätzung auf der Grundlage der KGS (Kostensätze im Gütertransport und Straßenverkehr) vorzunehmen. Ferner wurde lediglich eine Strecke vom Beladeort bis zum Kontrollpunkt der Berechnung zugrunde gelegt. Am Kontrollpunkt musste ein Pkw von dem Lkw-Zug abgeladen werden um die Fahrt fortführen zu können. Danach konnte der Fahrer die Fahrt fortsetzen. Die Fahrt war somit nur bis zur Tank- und Rastanlage Taunusblick rechtswidrig. Danach war die Fahrt bis La Llagosta rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Der abgeladene Pkw musste im Anschluss gesondert transportiert werden. Einen wirtschaftlichen Vorteil hat die Betr. somit nur durch die Fahrt von Wolfsburg zum Kontrollpunkt erzielt, da sie sich bis zum Kontrollpunkt die Aufwendungen für ein zweites Transportfahrzeug erspart hat.
Es kann nicht angehen, dass man, obwohl die Betr. die Kosten für ein zweites Fahrzeug aufwenden musste, ihr die Vergütung für den gesamten Transport entzieht, sie mithin finanziell bestraft. Dies kann ferner auch aus dem Grund nicht richtig sein, weil die Fahrt nach der Kontrolle völlig korrekt und im Übrigen zum großen Teil in Staaten erfolgte, in denen die StVZO, das StVG und das OWiG nicht gelten. Es handelt sich zudem bei der Betr. um eine französische Firma. Die Abschöpfung der gesamten vertraglichen Vergütung würde eine Vorschrift erfordern, die dem deutschen Gesetzgeber das Recht gibt, gegen eine ausländische Firma den Verfall für Transporte in anderen Hoheitsgebieten vornehmen zu dürfen. Eine solche Durchgriffsvorschrift ist diesseits nicht bekannt. Im Übrigen wäre es ein unbilliges und ungerechtes Vorgehen und kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein, dem Fahrzeughalter den Anteil der Vergütung zu entziehen, der auf den rechtmäßigen Teil der Fahrt entfällt. Will er den Entzug der gesamten Vergütung für einen Transport, auch wenn dieser teilweise rechtmäßig ist, so muss der Gesetzgeber dies klar normieren. Daran fehlt es hier. Mit keinem Wort regelt der Gesetzgeber, dass er die gesamte Vergütung oder die auf den Fahranteil in Deutschland entfallenden Teil der Vergütung entziehen will, auch wenn der Transport nach der Kontrolle in gesetzlich korrekter Art und Weise durchgeführt wurde. Wie auch im Strafgesetzbuch kann nur das tatsächlich durch eine rechtswidrige Tat Erlangte abgeschöpft werden. Dies sind die ersparten Aufwendungen für die Fahrt von Wolfsburg bis zum Kontrollpunkt und nicht bis zum Entladeort oder bis zur französischen Grenze. Hier wäre ein zweites Fahrzeug für die Strecke bis zum Kontrollort von 357 km erforderlich gewesen. In diesem Sinne ist bei der Berechnung des Verfallbetrages die Vergütung von 2.312,52 EUR zugrunde zu legen und ausgehend von der vertraglichen Gesamttransportstrecke von 1674 km der Anteil der Vergütung zu errechnen, der auf die Strecke von Wolfsburg dem Beladeort bis zum Kontrollort der Rast- und Tankanlage Taunusblick von 357 km entfällt. Für die 357 km beträgt der Anteil der Vergütung 492,66 EUR. Dieser Betrag ist in Abweichung vom Bußgeldbescheid als Ver...