Wenn die Durchführung einer smart repair geboten ist, weil diese gleichwertig ist oder die Kosten einer herkömmlichen Reparatur unverhältnismäßig höher liegen, ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte die Kosten einer tatsächlich durchgeführten teureren herkömmlichen Reparatur verlangen kann. Erfolgte die Reparatur aufgrund der Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens, darf der Geschädigte auf dessen Richtigkeit vertrauen. Selbst eine vor Durchführung der Reparatur gegenüber dem Geschädigten erfolgte gegenteilige Äußerung des Haftpflichtversicherers ändert daran nichts. Der Geschädigte darf mangels eigener Kenntnisse auf die Expertise des von ihm betrauten Kfz-Sachverständigen mehr vertrauen, als er der Einwendung der gegnerischen Haftpflichtversicherung Beachtung schenken muss.
Zu bedenken ist, dass der Geschädigte ja auch wieder Ruhe haben will; die Schadensregulierung ist für ihn lästig und zudem nicht sein Lebenszweck. Es besteht auch eine andere Interessenlage als beim Restwert: Beim Restwert geht es nur um Geldinteressen. Der Geschädigte hat kein legitimes Interesse, ob sein Wrack in Deutschland verschrottet oder im Baltikum zusammengefrickelt wird. Bei einer smart repair geht es aber um sein Fahrzeug und dessen Verkehrssicherheit, dem er und die von ihm beförderten Insassen ihr Leben anvertrauen.
Sofern das Gutachten falsch war, besteht ein Regressanspruch des Ersatzpflichtigen gegen den Sachverständigen. Ob bei Zahlung des Ersatzbetrags an den Geschädigten der Haftpflichtversicherer Zug um Zug die Abtretung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Sachverständigen als Besteller des Werkvertrags verlangen kann oder der Haftpflichtversicherer in die Schutzwirkung des Werkvertrags zwischen Geschädigtem und Kfz-Sachverständigen einbezogen ist, ist eine Konstruktionsfrage, die bei diesem Thema nur am Rande interessiert. Die Erweiterung der Schutzwirkung ist m.E. zu präferieren: Sie führt zu einer einfacheren Rechtsdurchsetzung für den Haftpflichtversicherer; zudem ist ein Schaden des Geschädigten oft nicht gegeben, jedenfalls ist er umfangmäßig nicht mit dem des Ersatzpflichtgen ident.
Erfolgt die Veranlassung der Reparatur bei einer Werkstatt ohne Durchführung eines Sachverständigengutachtens, kommt es darauf an, ob der Geschädigte der Werkstatt gegenüber offenlegt, dass es um einen Haftpflichtschaden geht und eine Überwälzung auf die Haftpflichtversicherung erfolgt; womöglich wird die Schadenersatzforderung zur Begleichung des Werklohns sogar zahlungshalber abgetreten. Empfiehlt die Werkstatt eine gegenüber der smart repair unverhältnismäßig kostspieligere herkömmliche Reparatur bzw. führt sie ohne Aufklärung des Geschädigten eine solche durch, haftet sie wie ein Kfz-Sachverständiger. Ohne solchen Hinweis an die Werkstatt trägt der Geschädigte dieses Risiko – wie bei Veräußerung des Wracks ohne Beiziehung eines Sachverständigen, wobei zuzugestehen ist, dass es dabei lediglich um einen unterdurchschnittlichen Erlös auf dem regionalen Markt handelt, hier aber um die Differenz zwischen herkömmlicher Reparatur und smart repair.