"II. Der Senat folgt dem Antrag der GenStA des Landes Brandenburg. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs – vorläufigen – Erfolg."
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG statthaft und entsprechend den Bestimmungen des §§ 79 Abs. 3 S. 1, 80 Abs. 3 S. 1 OWiG, §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Verwertung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann als Prozessurteil, das naturgemäß keine Ausführungen zur Sache enthält, nur mit der Verfahrensrüge beanstandet werden, so dass die erhobene Sachrüge unzulässig ist.
Die von dem Betr. erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift durch.
a) Die Antragsbegründung enthält eine den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG entsprechende Verfahrensrüge. In der Rechtsmittelbegründung ist ausgeführt, was der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, nämlich, dass er die Fahrereigenschaft einräume und die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beanstande.
b) Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen Versagung rechtlichen Gehörs zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Auf die Rechtsbeschwerde des Betr. wird das angefochtene Urteil des AG Neuruppin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Mit der Verfahrensrüge trägt die Verteidigung zutreffend vor, dass die Vorgehensweise des Tatgerichts, den Betr. nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, gegen § 73 Abs. 2 OWiG verstößt. Das Tatgericht hatte dem Antrag v. 15.9.2014 zu entsprechen, weil die Voraussetzungen einer Entbindung erfüllt waren. Der Verteidiger hatte in der Antragsschrift ausgeführt, dass der Betr. seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausdrücklich einräume, sich in der Hauptverhandlung aber nicht weitergehend zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen oder zur Sache einlassen werde. Der Antragsschrift war ferner eine wirksame Vertretungsvollmacht beigefügt, denn diese bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden; in ihr kann zugleich die Ermächtigung enthalten sein, eine etwa erforderliche Vollmachtsurkunde im Namen des Vollmachtgebers zu unterzeichnen (KG, Beschl. v. 12.6.2013 – 3 Ws (B) 202/13, zit. n. juris). So lag der Fall hier, denn der Verteidiger hatte in seinem Schriftsatz ausdrücklich auf eine ihm erteilte umfassende Vollmacht verwiesen.
In der Nichtberücksichtigung der Einlassung des in der Hauptverhandlung abwesenden Betr. aufgrund fehlerhafter Ablehnung des Entbindungsantrags und in der Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid liegt eine Verletzung des Grundrechts des Betr. auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Betr. hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit zur Sache verhandelt und entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens vorliegen (Senatsbeschluss v. 24.1.2014 – 1 (Z) Ss-OWi 26/14 m.w.N.).
3. Der Senat folgt auch insoweit dem Antrag des Betr., als es zur Sicherung eines nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz konformen Verfahrens die Sache an eine andere Abteilung des AG Neuruppin zurückverweist.“