" … Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur i.H.v. 42,84 EUR. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Mietwagenkosten steht der Kl. demgegenüber kein Erstattungsanspruch zu, weil die weiteren Kosten keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) darstellen."
II. 1) Nach der st. Rspr. des BGH (BGH Urt. v. 5.2.2013– VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rn 13; Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rn 8 mit zahlr. w. Nw) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grds. nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach dieser Rspr. aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 18.12.2012– VI ZR 316/11, a.a.O. m.w.N.).
2) Die Kl. hat weder dargelegt, dass die Anmietung zu den von der Firma T in Rechnung gestellten Tarifen dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügte, noch hat sie Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen.
a) Hier ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Firma T G & C K nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Mietfahrzeuge auf dem örtlich relevanten Markt war. Soweit sich aus einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung (dazu s.u.) nichts anderes ergibt, könnte die Kl. die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten bereits im Hinblick auf die Höhe des verlangten Entgelts daher nur verlangen, wenn sie sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hätte (vgl. BGH Urt. v. 14.10.2008– VI ZR 210/07, NJW-RR 2009, 318, juris Rn 6; Urt. v. 11.3.2008– VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 f., juris Rn 15). Das hat die Kl. hier aber bereits nach eigenem Vorbringen nicht getan. Vielmehr hat sie sich allein an die Firma T G & C K gewandt und von dieser 3 Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug erhalten. Durch bloße Vorlage der Rechnung war hier damit keineswegs dargetan, dass die Kl. dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hatte und eben diese Aufwendungen i.S.d. Gesetzes auch erforderlich waren.
b) Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vermag die Kl. hier nicht zu entlasten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die die Kl. gehindert hätten, sich über das konkrete Mietwagenangebot vor Ort zu orientieren. Im Gegenteil: Da die Kl. selbst Handel betreibt, hätte eine solche Wirtschaftlichkeitskontrolle eher nahe gelegen. Sie wäre auch ohne Weiteres durchführbar gewesen, da sich der Unfall an einem Montag im August ereignete und die Anmietung erst 3 Werktage später, nämlich an dem folgenden Donnerstag, erfolgte. Der Umfang des Geschäfts – immerhin stand zu befürchten, dass der Geschäftswagen allein reparaturbedingt fast zwei Wochen nicht zur Verfügung stehen würde – hätte der Kl. weiter Anlass geben müssen, sich über die Marktlage zu vergewissern. Fraglich könnte allein sein, ob die dauernde Geschäftsbeziehung zu der Firma T G & C K eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Allerdings ist zu den Vorteilen dieser Kooperation nichts vorgetragen. Offenbar sollten sich diese auch nur realisieren, wenn über den Schädiger bzw. dessen Versicherung kein höherer Tarif durchzusetzen war. Jedenfalls begründet nach Auffassung des Senats allein die dauernde Geschäftsbeziehung zu einem bestimmten Mietwagenunternehmen keinen Vertrauenstatbestand, der es im Einzelfall rechtfertigen könnte, zu Lasten des Schädigers und seiner Versicherung auf eine leicht zugängliche Wirtschaftlichkeitskontrolle zu verzichten.
c) Wenn der Geschädigte aber nicht dartun kann, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt, und auch keine Umstände ersichtlich sind, die es bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung als geboten erscheinen lassen, u.U. auch nicht erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen, dann muss zur Schadensermittlung auf die objektive Marktlage rekurriert werden; denn dann kommt es im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung entscheidend darauf an, zu welchen Bedingungen der ...