ZPO § 287
Leitsatz
Fraunhofer-Marktpreisspiegel vorzugswürdig.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015 – I-1 U 42/14
Sachverhalt
Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Kl. mietete nach dem Unfall, für den die Bekl. in voller Höhe einzustehen haben, für die Zeit vom 18.8.2011 bis zum 5.9.2011 bei der Firma T G & C KG ein Ersatzfahrzeug. Hierfür stellte die Vermieterin der Kl. insgesamt 2.698,74 EUR netto in Rechnung. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Fahrzeugmiete von 1.977,58 EUR sowie Zuschlägen für die Vollkaskoversicherung (412,87 EUR), Zustellung und Abholung (21,01 EUR) und eine Anhängerkupplung sowie ein Navigationsgerät (jeweils 143,64 EUR). Die Kl. trat ihre Ansprüche gegen die Bekl. aus dem Unfallereignis in Höhe der Mietwagenkosten an die Vermieterin sicherungshalber ab. Nach Zahlungsaufforderung durch die Vermieterin zahlten die Bekl. zu 2), die Haftpflichtversicherung des Schädigers, vorgerichtlich 779,46 EUR auf die Mietwagenrechnung. Die Mietwagenfirma unterrichtete daraufhin die Kl., dass die Bekl. zu 2) nur einen Teilbetrag ausgeglichen habe und forderte die Kl. zum Ausgleich der Restsumme auf. Die Kl. zahlte daraufhin an die Vermieterin einen Betrag i.H.v. 914,30 EUR.
Die Kl. hat zunächst die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung von 1.919,38 EUR, der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und der Zahlung der Haftpflichtversicherung des Schädigers verfolgt. Sie hat die von der Vermieterin des Ersatzfahrzeugs geforderte Vergütung für angemessen gehalten. Trotz ihrer intensiven Geschäftsbeziehung zur Vermieterin habe sie keinen Großkundenrabatt erhalten. Die Bekl. haben behauptet, die Kl. habe den unfallbedingten Ausfall ihres Fahrzeugs durch Ersatz eines Fahrzeugs aus ihrem großen Fahrzeugpool auffangen können. Die Mietwagenkosten seien weit überhöht. Dazu haben die Bekl. Angebotsauszüge aus dem Internet von drei Mietwagenunternehmen vorgelegt. Die Vermieterin habe in dem Zeitraum der Miete durch die Kl. ein vergleichbares Fahrzeug zu einen Preis von 1.137,32 EUR brutto angeboten. Auf die Tarife der "Schwacke-Liste" dürfe nicht abgestellt werden, da sich den von den Bekl. aus dem Internet entnommenen Alternativangeboten die Überhöhung des von der Kl. behaupteten Preisniveaus entnehmen lasse. Nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel könne – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Ersatzfahrzeug der vergleichbaren Gruppe zu einem Preis von 844,55 EUR netto angemietet werden.
Das LG hat der Kl. einen Betrag von 914,30 EUR zugesprochen, weil die Kl. nur in Höhe der von ihr bewirkten Zahlung aktiv legitimiert sei. Im Übrigen sei die Vermieterin aufgrund der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten aktiv legitimiert geblieben. Soweit die Aktivlegitimation der Kl. reiche, sei der Anspruch aber begründet, da mit der Zahlung der Kl. an die Vermieterin der zugesprochene Betrag wieder der Kl. zustehe. Es stehe nicht fest, dass die Kl. den Ausfall ihres Fahrzeugs durch ein Kfz aus ihrem Fahrzeugpool habe auffangen können. Die Angemessenheit der Mietwagenkosten sei durch Heranziehung der Schwacke-Liste zu bestimmen, woraus das LG einen erstattungsfähigen Betrag von 1.977,58 EUR unter Berücksichtigung abzuziehender ersparter Eigenaufwendungen und der nicht erstattungsfähigen Zuschläge für die Anhängerkupplung und das Navigationsgerät errechnet hat.
Hiergegen wenden sich die Bekl. mit ihrer Berufung, die sie zunächst darauf stützen, dass die Kl. entgegen der Auffassung des LG den Ausfall des unfallbeschädigten Fahrzeugs durch ein Fahrzeug aus ihrem Pool hätte auffangen können. Weiterhin sieht die Berufung in dem Abstellen des Urteils auf die Schwacke-Liste eine verfehlte Ausübung des Schätzungsermessens bei der Bestimmung der angemessenen Mietwagenkosten. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Mietwagenkosten sei auf die günstigeren Werte des Fraunhofer-Mietpreisspiegels abzustellen.
Dem folgte das BG.
2 Aus den Gründen:
" … Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nur i.H.v. 42,84 EUR. Wegen der darüber hinaus geltend gemachten Mietwagenkosten steht der Kl. demgegenüber kein Erstattungsanspruch zu, weil die weiteren Kosten keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) darstellen."
II. 1) Nach der st. Rspr. des BGH (BGH Urt. v. 5.2.2013– VI ZR 290/11, NJW 2013, 1149, juris Rn 13; Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539 f.; juris Rn 8 mit zahlr. w. Nw) kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grds. nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehen...