" … Entgegen der unter Ziffer I. der Berufungsbegründung geäußerten Rechtsauffassung der Kl. hat das LG dem Sachverständigen für die Begutachtung mit dem 27.4.2010 einen zutreffenden Bewertungszeitpunkt für die Beurteilung der Invalidität aufgrund des Unfalls v. 9.4.2009 vorgegeben. Die Kl. hat erstinstanzlich ausdrücklich und mehrmals deutlich gemacht, dass sie primär die Erstbemessung, die streitgegenständliche Regulierung v. 10.6.2010, für unzutreffend und zu niedrig hält und es “allenfalls sekundär darauf ankommen‘ könne, “ob der streitgegenständliche Unfall binnen der 3-Jahresfrist eine Invalidität 6/20 Armwert hinterlassen habe‘."
Der BGH hat in einem Urt. v. 2.12.2009, VersR 2010, 243, für einen solchen Fall ausdrücklich ausgeführt: “Da der Streit die Erstbemessung betrifft, ist insoweit maßgeblich der Gesundheitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt – und nicht nach Ablauf der Dreijahresfrist – dargestellt hat‘ … . Der Senat hält diese Auffassung für richtig und schließt sich ihr an … . Die Erstbemessung datiert v. 10.6.2010, das zugrundliegende fachärztliche Gutachten v. 19.5.2010 und die dafür erfolgte Befunderhebung bei der Kl. v. 27.4.2010.
Im Übrigen würde ein – hilfsweises – Abstellen auf das Ende der Dreijahresfrist zu keinem anderen Ergebnis führen.
2. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung ist die Frage des konkreten Invaliditätsgrades, ob also hier die bei der Kl. festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen 4/10 Armwert oder mehr rechtfertigen, keine Rechts-, sondern Tatsachenfrage, die vom Gericht auf Grundlage sachverständiger Beratung mit dem Beweismaßstab des § 287 ZPO festzustellen ist … .
Hier ist das LG beanstandungsfrei dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M gefolgt, der sich unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur zu den Bewertungsmaßstäben im Ergebnis der Einschätzung des fachärztlichen Gutachtens v. 19.5.2010 angeschlossen hat, wonach “zur Zeit‘ eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von 5/20 Armwert, zukünftig “auf Dauer‘ – wegen der durch Plattenentfernung mit gleichzeitiger Rekonstruktion der Rotatorenmanschette zu erwartenden Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen – von 4/20 Armwert angenommen wurde. Für den Invaliditätsgrad entscheidend ist diese dauernde bzw. dauerhafte Beeinträchtigung, also eine, die voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und bei der eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann (§ 7 I. (1) AUB 88, § 180 VVG).
Die Berufung verkennt hier mit ihrer Argumentation zu schematischen Erhöhungen schon, dass der Privatgutachter Dr. K und ihm folgend der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M bei der Beurteilung des derzeitigen Zustandes am 27.4.2010 neben der eingeschränkten Armhebung bis 90° in der Hauptbewegungsebene (nach Bemessungstabelle 4/20 Armwert) durchaus die erhebliche Einschränkung der Drehbewegung berücksichtigt haben und daher insoweit zu der höheren Annahme von 5/20 Armwert gekommen sind. Bei der Bewertung der zukünftigen, dauerhaften Beeinträchtigung war aber die Prognose entscheidend, dass davon ausgegangen werden konnte, dass mit einer Rekonstruktion des Schadens an der Rotatorenmanschette im Rahmen der Metallentfernung eine entsprechende Besserung der Funktionsbeeinträchtigung erreicht werden würde … . Nach den Bemessungstabellen (z.B. Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 25) wäre bei einer Verbesserung in der Hauptbewegungsebene die nächste “Stufe‘ die Armhebung bis 120°, die nur mehr zu einer Grundeinstufung von 2/20 Armwert führen würde. Das zeigt, dass bereits eine moderate Verbesserung der Armhebung regelmäßig zu einem geringeren Invaliditätsgrad führt.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass es sich insgesamt um eine Gesamtbewertung individueller Faktoren handelt und dass eine zusätzlich bedeutsame Störung der Rotation von 20° oder mehr den Armwert um 1/20 erhöhen “kann‘ – also nicht muss.
Schließlich steht der Argumentation der Berufung entgegen, dass eine “schmerzhafte‘ Bewegungsstörung nur dann Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung haben kann, wenn sich die subjektiv angegebene Schmerzhaftigkeit in objektiven Befunden niederschlägt, also insb. ein schonungsbedingter Muskelminus oder eine auffällige Minderbeschwielung vorliegt (vgl. nur Lehmann/Ludolph, Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 27). Solches war bei der Kl. aber gerade nicht der Fall.
3. Selbst wenn man auf das Ende der Dreijahresfrist abstellen und die beiden späteren Nachuntersuchungen der Kl. in die Beurteilung einbeziehen würde, würde es an konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen, die eine erneute Feststellung gebieten, i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO fehlen. Denn die erforderliche zumindest gewisse Wahrscheinlichkeit, dass bei weiterer Beweiserhebung ein der Kl. günstigeres Ergebnis herauskäme, besteht nicht. Sowohl das Privatgutachten von Dr. M v. 11.7.2011 (Anlage B 4) als auch d...